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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 408

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 514/05, Beschluss v. 09.03.2006, HRRS 2006 Nr. 408


BGH 4 StR 514/05 - Beschluss vom 9. März 2006 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen II.11 und II.16 der Gründe des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwölf Fällen, des Betruges in fünfzehn Fällen und des versuchten Betruges in einem Fall schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwölf Fällen, wegen Betruges in sechzehn Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat des den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen II. 11 und II. 16 der Urteilsgründe, in denen den Betrugstaten Verkehrsunfälle zugrunde liegen, die nach den getroffenen Feststellungen von dem Angeklagten nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 2005 zutreffend ausgeführt hat.

Die Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der betreffenden Einzelstrafen von einem Jahr bzw. acht Monaten Freiheitsstrafe.

Gleichwohl hat der Gesamtstrafenausspruch Bestand. Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten sowie der Höhe der dafür ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die Einbeziehung der in den Fällen II. 11 und 16 verhängten Einzelstrafen zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. Jedenfalls erachtet der Senat die verhängte Gesamtstrafe auch ohne Berücksichtigung der von der Teileinstellung betroffenen Einzelstrafen für angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 408

Bearbeiter: Karsten Gaede