HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 331
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 508/05, Urteil v. 16.02.2006, HRRS 2006 Nr. 331
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2005 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Tatvorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung und der Beleidigung wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Unterbringungsanordnung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hält entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer schizophrenen Psychose, zu deren Entstehung möglicherweise seine jahrelange Heroinabhängigkeit beigetragen hat. Die Erkrankung tritt in Schüben auf und äußert sich in inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Wahngedanken und in Ansätzen auch als ausgeprägtes Wahnsystem. Der formale Gedankengang des Angeklagten ist zeitweise aufgelockert, alogisch, bizarr und abstrus. Seit mehreren 3 Jahren fühlt sich der Angeklagte von der Zeugin M., einer früheren Wohnungsnachbarin, verfolgt, ohne dass diese durch ihr Verhalten dazu Anlass gegeben hätte. Nach zwei Vorfällen im Jahre 2003, bei denen er die Zeugin M. bedroht und unflätig beschimpft hatte, wurde der Angeklagte in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses verbracht, wo seine Erkrankung erstmals festgestellt wurde. Auch nach der verfahrensgegenständlichen Tat wurde er dort nach dem PsychKG untergebracht, wobei neben der schizophrenen Psychose auch eine Opiatabhängigkeit und eine Alkoholintoxikation diagnostiziert wurden. Entgegen ärztlichem Rat wurde der Angeklagte jedoch nach etwa fünf Wochen wieder entlassen.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vorfall vom Mai 2004 zu Grunde. Bereits am Abend zuvor hatte sich der Angeklagte nach einem erfolglosen Selbsttötungsversuch vergeblich bemüht, mit der Zeugin M. in Kontakt zu treten. Dabei zeigte er ein auffälliges Verhalten: Einerseits hatte er Rosensträuße für die Zeugin und deren Schwester, die Zeugin S., bei sich; andererseits äußerte er sich gegenüber einem Hausbewohner abfällig und beleidigend über die beiden Frauen. Tags darauf begab er sich erneut zur Wohnung der Zeugin S., öffnete gewaltsam die Wohnungstür und stürmte in das Zimmer, in dem sich die Zeuginnen M. und S. sowie die 13jährige Alina S. aufhielten. Er beschimpfte die Zeugin M., griff sie mit Händen und Fäusten tätlich an und schlug ihren Kopf mehrfach gegen einen Mauervorsprung. Sodann würgte er sie so stark, dass sie keine Luft bekam, wobei er schrie, er werde sie umbringen. Die Zeugin S., die ihrer Schwester helfen wollte, wurde vom Angeklagten zu Fall gebracht. Danach setzte er sich auf ihren Rücken und schlug mit seinen Fäusten auf ihren Kopf und Rücken ein, bis es der Zeugin M. gelang, Hilfe herbeizurufen. Die beiden Frauen zogen nach dem Vorfall in eine andere Wohngegend, Alina S. war zeitweilig in schulpsychologischer Behandlung.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er die Tat infolge seiner schizophrenen Psychose im Zustand möglicherweise sogar gänzlich ausgeschlossener Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat. Zugleich wurde die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet, weil von dem Angeklagten infolge seiner Erkrankung auch künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
2. Die Erwägungen des Landgerichts tragen im Ergebnis den Maßregelausspruch nach § 63 StGB. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Strafkammer bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher ausgegangen ist. Indem das Urteil mehrfach darauf verweist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Erkrankung möglicherweise sogar ausgeschlossen war, besagt es damit zugleich, dass mit Sicherheit zumindest eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat.
Soweit die Strafkammer, was der Generalbundesanwalt zu Recht beanstandet, meint, dass auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei, hat sie offensichtlich eine missverständliche Formulierung des Sachverständigen aufgegriffen. Dabei hat sie nicht bedacht, dass eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit für die Anordnung nach § 63 StGB nicht genügt, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB (vgl. BGHSt 40, 341, 349) nicht festgestellt sind. Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch eine Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (st. Rspr., BGHSt 34, 22, 26/27; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 63 Rdn. 11 m.w.N.).
Die fehlerhafte Erwägung des Landgerichts führt hier aber nicht zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung - deren Voraussetzungen auch im Übrigen vorliegen -, weil diese durch die sichere Feststellung der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gerechtfertigt ist.
Schließlich hat die Strafkammer, entgegen der Ansicht der Revision, die Maßregel auch zu Recht nicht zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte, der über keine tragfähigen persönlichen Bindungen verfügt, bisher keine Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt hat und dringend einer längerfristigen Behandlung bedarf.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 331
Bearbeiter: Karsten Gaede