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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 207

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 487/05, Beschluss v. 31.01.2006, HRRS 2006 Nr. 207


BGH 4 StR 487/05 - Beschluss vom 31. Januar 2006 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt und der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 207

Bearbeiter: Karsten Gaede