HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 207
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 487/05, Beschluss v. 31.01.2006, HRRS 2006 Nr. 207
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt und der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 207
Bearbeiter: Karsten Gaede