HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 201
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 423/05, Beschluss v. 17.01.2006, HRRS 2006 Nr. 201
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2005 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle B 10 und 11), Diebstahls "im besonders schweren Fall" in acht Fällen und versuchten Diebstahls "im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Ergebnis kann auch der Strafausspruch bestehen bleiben.
Zwar ist die bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe vom Landgericht herangezogene Erwägung, der Angeklagte und seine Mittäter hätten an den Tatorten keine verwertbaren Spuren hinterlassen, bedenklich, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Nachtatverhalten 13 und 18; BGH StraFO 2004, 278, 279). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass das Landgericht auf diesen Umstand lediglich deshalb abgestellt hat, um u.a. damit das "professionelle Vorgehen" des Angeklagten, mithin die bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen.
Im Fall B 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten die Tat deshalb abgebrochen, weil sie ersichtlich nach ihrem Tatplan nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese Erwägung lässt besorgen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten zu sein. Dies wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Tatumstände 13 und Wertungsfehler 14). Auf dieser Erwägung beruht die Versagung der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausführungen zur Bemessung der Strafe im vergleichbaren Fall B 11 zeigen, hat sich die Strafkammer bei der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten maßgeblich davon leiten lassen, ob bzw. in welcher Höhe bei den Einbruchsversuchen Sachschäden entstanden sind.
Schließlich lässt die in den Fällen B 2, 3 und 14 sowie bei der Bemessung der Gesamtstrafe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe "das ihm von der Nachbarschaft im Rahmen der erwünschten Integration von ausländischen Mitbürgern entgegengebrachte Vertrauen in gröbster Weise missbraucht" (UA 59), besorgen, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten in unzulässiger Weise berücksichtigt hat, dass er Ausländer ist (vgl. BGH NStZ 1993, 337). Indes ist auch insoweit bereits zweifelhaft, ob die Einzelstrafen in diesen Fällen bzw. die Gesamtstrafe hierauf beruhen, da dieser Erwägung bei der Strafzumessung ersichtlich nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen ist. Jedenfalls würde der Senat selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 354 Abs. 1 a StPO absehen, da sowohl die Einzelstrafen in diesen Fällen als auch die Gesamtstrafe im Hinblick auf die verbleibenden Strafzumessungsgesichtspunkte insgesamt angemessen sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 201
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 137
Bearbeiter: Karsten Gaede