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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 197

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 374/05, Urteil v. 19.01.2006, HRRS 2006 Nr. 197


BGH 4 StR 374/05 - Urteil vom 19. Januar 2006 (LG Bielefeld)

Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen; Strafaussetzung zur Bewährung; Revisibilität der Strafzumessung (Widersprüche; Handeln aus Existenzangst bei Preisabsprachen in der freien Wirtschaft; schuldangemessene Bestrafung).

§ 298 StGB; § 56 Abs. 2 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. April 2005 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 17. September 2003 wegen Bestechung u.a. - insgesamt 116 Taten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten stellte der Senat mit Beschluss vom 7. September 2004 - 4 StR 234/04 - 17 der angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, beschränkte die Strafverfolgung in sechs Fällen gemäß § 154 a Abs. 2 StPO und änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Bestechung in 49 Fällen, des Betruges in 45 Fällen, davon in 38 Fällen in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen, und der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen in fünf Fällen schuldig ist. Im Ausspruch über die Einzelstrafen in sechs Fällen und im Gesamtstrafenausspruch hob der Senat das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück; die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen der rechtskräftig festgestellten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die - wirksam auf die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe beschränkte (vgl. BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2) - vom Generalbundesanwalt vertretene, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und sein inzwischen verstorbener Partner Lutz Peter B. Geschäftsführer einer Firma für Heizungs- und Sanitärtechnik (Firma B. GmbH) und persönlich haftende Gesellschafter eines Planungsbüros (Firma H.). In der Zeit von 1995/96 bis 2001 verschafften beide den Firmen durch Bestechung von Mitarbeitern staatlicher Bauämter bzw. durch Ausschreibungs- und Rechnungsmanipulationen Aufträge, die die Firmen sonst nicht erhalten hätten.

2. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung für die neu festzusetzenden Einzelstrafen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis abgelegt, er bereits im frühen Stadium der Ermittlungen aktiv sowohl zur Aufklärung eigener Straftaten als auch zur Aufdeckung von Straftaten anderer beigetragen, er persönlich und - auf sein Betreiben - auch die Firma B. GmbH Schadenswiedergutmachung geleistet habe, so dass der gesamte Schaden ausgeglichen sei, er seinen Geschäftspartner B. dazu bewogen habe, in die Schweiz transferiertes Geld (250.000 DM) zurückzuführen und den Steuerbehörden zur Verfügung zu stellen, er - mit 58 Jahren - nicht vorbestraft sei und ein sozial geordnetes Leben geführt habe, er 4 1/2 Monate Untersuchungshaft erlitten habe, er an einer ihn stark beeinträchtigenden Krankheit (Morbus Crohn) leide und die Motivation für die Straftaten "Existenzängste" gewesen seien. Darüber hinaus hat die Strafkammer strafmildernd sowohl die lange Verfahrensdauer gewertet als auch, dass die Taten lange Zeit zurückliegen. Schließlich hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten noch berücksichtigt, dass auf ihn erhebliche Verfahrenskosten zukommen, was ihn bei seinem derzeitigen bescheidenen Einkommen besonders hart treffe.

Im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung, bei der von einem Strafrahmen von einem Jahr und neun Monaten bis zu 15 Jahren (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszugehen war, hat die Strafkammer zudem mildernd gewertet, dass nach der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbeschränkung der noch berücksichtigungsfähige Gesamtschaden um mehr als die Hälfte - auf ca. 180.000 DM und knapp 30.000 DM Gefährdungsschaden - reduziert worden sei und zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestehe; die Taten seien fortlaufend "nach demselben Schema" erfolgt und hätten überwiegend das Land Nordrhein-Westfalen betroffen. Die wiederholte Tatbegehung sei Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle gewesen.

Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten, die Höhe des Schadens und die beträchtliche kriminelle Energie des Angeklagten gewertet, wenn auch berücksichtigt werden müsse, dass die Vorgehensweise des Angeklagten damals "branchenüblich" gewesen sei.

Die Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer damit begründet, dass für den Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen sei und auch die nach § 56 Abs. 2 StGB geforderten "besonderen Umstände" vorlägen: Der Angeklagte habe durch sein von Reue getragenes Geständnis umfassend zur Aufklärung des gesamten Tatkomplexes beigetragen und - auch durch Einsatz seines privaten Vermögens - eine vollständige Schadenswiedergutmachung bewirkt. Er sei nicht vorbestraft und habe sich 4 1/2 Monate in Untersuchungshaft befunden, was ihn erheblich beeindruckt habe.

3. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von den Taten und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen. Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11 m.w.N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Gesamtstrafenausspruch revisionsrechtlicher Prüfung noch stand.

aa) Die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Widersprüche bei der Strafzumessung - einerseits heiße es, der Angeklagte habe auch unter Einsatz seines privaten Vermögens zur vollständigen Schadenswiedergutmachung beigetragen, andererseits werde darauf hingewiesen, dass die Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten und andere Beteiligte, u.a. durch an den Straftaten beteiligte Handwerksfirmen, erfolgt sei - und - einerseits gehe die Strafkammer davon aus, der Angeklagte habe seinen Geschäftspartner B. dazu bewogen, das in die Schweiz transferierte Geld zurückzuführen, andererseits komme zum Ausdruck, dass der Angeklagte und B. das Geld gemeinsam zurückgeführt hätten - sind ersichtlich, sofern sie überhaupt bestehen, für die Strafzumessung ohne Relevanz; denn die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte insoweit sind, dass der Schaden - auch durch Einsatz des Privatvermögens des Angeklagten - wieder gutgemacht ist und dass das ins Ausland verbrachte Geld durch den Einsatz des Angeklagten zurückgeführt und den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt wurde.

bb) Soweit die Staatsanwaltschaft meint, es lägen keine gleichartigen Taten nach "demselben Schema" vor, wovon aber das Landgericht ausgehe, sondern zum einen "zwei Sachverhaltskomplexe", nämlich die Taten betreffend die Firma B. GmbH und die Taten betreffend das Planungsbüro H., und zum anderen beträfen die Taten unterschiedliche Geschädigte sowie unterschiedlich verletzte Rechtsgüter, zeigt sie ebenfalls keinen die Gesamtstrafenbildung in Frage stellenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer berücksichtigt strafmildernd, dass zwischen den abgeurteilten Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestehe. Das ist durch die Feststellungen, nach denen die insgesamt aus "Existenzangst" zum Erhalt der miteinander verflochtenen Firmen begangenen Taten fortlaufend und mit geringem zeitlichen Abstand begangen wurden, belegt. Dass die Taten unterschiedliche Geschädigte betrafen und verschiedene Rechtsgüter verletzten, steht der strafmildernden Erwägung des Landgerichts nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 4, 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 1995 - 4 StR 379/95).

cc) Die Wertung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei Bildung der Gesamtstrafe den "Spielraum der noch schuldangemessenen Strafe verlassen", zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern gründet sich auf - im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigende - eigene Strafzumessungserwägungen.

Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass die Gesamtstrafe außergewöhnlich milde ist. Sie ist jedoch im Hinblick auf die zahlreichen gewichtigen Strafmilderungsgründe aus Rechtsgründen gerade noch hinzunehmen. Das gilt auch für die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, wobei das Landgericht angesichts der festgestellten Milderungsgründe nicht ausdrücklich erörtern musste, ob etwa die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9, 15).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 197

Bearbeiter: Karsten Gaede