HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 375
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 3/05, Beschluss v. 10.03.2005, HRRS 2005 Nr. 375
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der auf § 189 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Die Rüge zu § 189 GVG ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Zu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, daß die Verständigung mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließlich über den zur Hauptverhandlung geladenen Dolmetscher für die albanische Sprache stattgefunden habe, weil der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Der Dolmetscher sei weder vereidigt worden noch habe er sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen. Er sei zudem auch nicht darüber belehrt worden, daß er treu und gewissenhaft zu übersetzen habe.
Damit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Behauptung, daß der Dolmetscher, dessen Zuziehung geboten war (§ 185 Abs. 1 GVG), nicht vereidigt worden ist und daß er sich auch nicht auf einen allgemein geleisteten Eid berufen hat. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer mithin entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht lediglich auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Soweit die Revisionsbegründung darauf verweist, daß "auch im Protokoll der Hauptverhandlung" weder aufgenommen sei, daß der Dolmetscher belehrt worden, noch daß er vereidigt worden sei oder sich auf einen allgemeinen Eid bezogen habe, wird vielmehr geltend gemacht, daß der gerügte Verfahrensmangel durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird.
2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
Nach § 189 GVG muß ein Dolmetscher, der vom Gericht zur Verhandlung gegen Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beigezogen wird, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder - wenn er für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Da die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 9. August 2004 keinen Hinweis auf die Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird deren Fehlen unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH NStZ 1998, 28).
Bei dem danach bewiesenen Verstoß gegen § 189 GVG handelt es sich zwar nur um einen relativen Revisionsgrund (vgl. BGHR GVG § 189 Beeidigung 3). Hier kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem aufgezeigten Verstoß gegen § 189 GVG beruht. Der Angeklagte hat sich, wie der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen entnommen werden kann, in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Dolmetscher die Angaben des Angeklagten aus der albanischen Sprache ins Deutsche und die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere die des Tatopfers, aus dem Deutschen in die albanische Sprache übertragen hat. Der Angeklagte ist zudem, worauf der Dolmetscher in seinem Vermerk vom 4. August 2004 (Bl. 179 a d.A.) hingewiesen hatte, der albanischen Hochsprache nicht mächtig, sondern spricht nur einen örtlichen Dialekt und hatte den Dolmetscher vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, er befürchte, daß es deshalb in der Hauptverhandlung Verständigungsschwierigkeiten geben könne.
Der Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 375
Bearbeiter: Karsten Gaede