HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 111
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 268/05, Urteil v. 22.12.2005, HRRS 2006 Nr. 111
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Februar 2005 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen freigesprochen,
a) ca. Anfang September 2000 mit drei Mittätern aus den Niederlanden 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten unerlaubt nach Deutschland eingeführt (Anklagevorwurf Nr. 1 [Fall 1]),
b) im September 2000 2,5 kg "weißes Rauschgiftpulver" unerlaubt besessen (Anklagevorwurf Nr. 2 [Fall 2]) und
c) ca. im Oktober 2000 im Auftrag des gesondert verfolgten W. B. mit einem Mittäter unerlaubt zwischen 20 und 25 kg Haschisch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben (Anklagevorwurf Nr. 3 [Fall 3]).
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die Freisprüche in den Fällen 1 und 3. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerden (Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines "ethnologisch/kulturanthropologischen" Gutachtens zum Aussageverhalten des Belastungszeugen Alexander S.; Verwertung der in seinem eigenen Verfahren gemachten Angaben dieses Zeugen) sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2005 genannten Gründen jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob die Rügen nicht bereits unzulässig erhoben sind, weil weder der Beweisantrag vom 15. Februar 2005 (samt Anlage) vollständig noch das Schreiben des Instituts für Forensische Ethnologie K. vom 1. April 2005 noch die Urteile des Amtsgerichts Soest und des Landgerichts Arnsberg mitgeteilt werden.
2. Auch die Sachrügen, mit denen die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet wird (Rügen Nrn. 2 und 3 der Revisionsbegründung), haben keinen Erfolg.
a) Der - nicht vorbestrafte - Angeklagte bestreitet, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts beruhen die Anklagevorwürfe allein auf den Angaben des Zeugen S., der an der Einfuhr der 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten im September 2000 (Fall 1) beteiligt war und deswegen auch verurteilt wurde und der sein Wissen zu Fall 3 von dem angeblichen Mittäter des Angeklagten haben will, der den Tatvorwurf allerdings bestritten hat.
Das Landgericht glaubt den Angaben des Zeugen S. zu Fall 1 nicht, weil nicht auszuschließen sei, dass S. den Angeklagten zu Unrecht belastet habe, um die Vergünstigung des § 31 BtMG zu erhalten, die Tatschilderung des Zeugen nur eine geringe Konstanz und erhebliche Widersprüche aufweise, der Zeuge zu anderen Taten nachweislich in Teilbereichen die Unwahrheit gesagt und er zu Nebengeschehen wechselnde Angaben gemacht habe. Im Fall 3 hält die Strafkammer die Aussage des Zeugen S. zur Verurteilung des Angeklagten nicht für ausreichend, weil der Zeuge selbst eingeräumt habe, dass der angebliche Mittäter ihm gegenüber möglicherweise mit der Tat nur "geprahlt" habe. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Tat tatsächlich begangen wurde.
b) Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann auf Grund der Sachrüge nur prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, enthält das Urteil keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen S. zu Recht erwogen, dass sich dieser durch den Angeklagten möglicherweise zu Unrecht belastende Angaben nur die Strafmilderung nach § 31 BtMG "verdienen" wollte (vgl. BGHSt 48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245; StV 2004, 578, 579). Da die Strafkammer alle wesentlichen den Angeklagten be- und entlastenden Umstände bedacht hat und in einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, besonders strenge Anforderungen an eine zur Verurteilung führende Beweiswürdigung zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13, 14, 15, 17, 23, 29), ist die freisprechende Entscheidung des Landgerichts vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen hinzunehmen, wenn auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 111
Bearbeiter: Karsten Gaede