HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 915
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 252/05, Beschluss v. 22.09.2005, HRRS 2005 Nr. 915
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu den erhobenen "Verfahrensrügen nach § 261 und § 244 Abs. 2 StPO" bemerkt der Senat ergänzend: Dass das angefochtene Urteil bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sabine Marion K. nicht auch auf das Nachtatgeschehen im Oktober 1996 und auf die damit im Zusammenhang stehende Aussage des Zeugen Dr. M. in der ersten Hauptverhandlung eingeht, erscheint für sich gesehen rechtlich nicht unbedenklich.
Dieser Umstand begründet jedoch hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler, da die Überzeugungsbildung der erkennenden Strafkammer sich auf zahlreiche weitere, die Angaben der Zeugin über das eigentliche Tatgeschehen stützende Beweismittel und -anzeichen gründet, die in dem Urteil des Landgerichts im ersten Durchgang keinen Niederschlag gefunden hatten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 915
Bearbeiter: Karsten Gaede