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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 910

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 143/05, Beschluss v. 13.10.2005, HRRS 2005 Nr. 910


BGH 4 StR 143/05 - Beschluss vom 13. Oktober 2005 (LG Dessau)

Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO (sofortige Beschwerde; Entscheidung nach dem Veranlasserprinzip; Kosteneinheit; Aussetzung; Erfolg im kostenrechtlichen Sinn bei einer Urteilsaufhebung nach Revision).

§ 464 Abs. 3 StPO; § 465 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 29. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. gegen die Kostenund Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte J. ferner die Kosten seiner sofortigen Beschwerde.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten J. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet.

Das Landgericht hatte den Angeklagten J. mit Urteil vom 28. November 2000 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung und mit sexueller Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten war mit der Sachrüge erfolgreich; der Senat hat das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 1. Juli 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Die nunmehr entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten J. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen hat das Landgericht entschieden, dass der Angeklagte J. - ebenso wie der Angeklagte M. - die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, auch soweit diese im Revisionsverfahren entstanden sind, zu tragen hat, sowie dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu 1/3 von den Angeklagten und zu 2/3 von der Staatskasse getragen werden.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte J. mit seiner sofortigen Beschwerde und beantragt, die Kosten und notwendigen Auslagen der später ausgesetzten Hauptverhandlung vom 5. Mai 1998 sowie die Kosten der zu der ersten Verurteilung führenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht - hilfsweise die der erneuten Hauptverhandlung - und des ersten Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Angeklagte J., der in beiden Tatsacheninstanzen wegen nahezu derselben Tatvorwürfe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.).

Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich, auch nicht, soweit es um die ausgesetzte Hauptverhandlung geht. Die Aussetzung war damals erfolgt, weil das Landgericht wegen des Verteidigungsvorbringens weitere Ermittlungen für erforderlich erachtet hatte, die letztlich keine entlastenden Momente ergeben haben [SH S. 356 - Protokoll vom 13.5.1998; angef. Urteil S. 40-42]. Eine Anwendung des § 21 GKG ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht veranlasst.

Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens gilt, dass die Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung - verglichen mit der aufgehobenen - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Dieser Vergleich zeigt hier, dass der Beschwerdeführer durch sein Rechtsmittel nur hinsichtlich des Strafmaßes einen - allerdings erheblichen - Teilerfolg erzielt hat, nicht dagegen im Schuldspruch, welcher sogar insoweit verschärft wurde, als der Angeklagte nunmehr wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung statt wegen versuchter Erpressung verurteilt wurde. Der erstrebte Erfolg - ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO - war ihm nicht beschieden. Da er gegen die neue Entscheidung wiederum unbeschränkt Revision eingelegt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6). Das Landgericht hat dem Teilerfolg hinsichtlich des Strafmaßes dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu 2/3 der Staatskasse auferlegt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte J. das eigentliche Ziel seiner Revision nicht erreicht hat, ist eine Änderung der Quote zu seinen Gunsten nicht geboten.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 910

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 32

Bearbeiter: Karsten Gaede