HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 280
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 537/04, Beschluss v. 17.02.2005, HRRS 2005 Nr. 280
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 8 = NJW 2004, 786) Bestand. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte das Tatopfer, das ihn als Anhalter in seinem Pkw mitgenommen hatte, anzuhalten, weil er aussteigen wollte. Der Geschädigte schaute in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob ein Anhalten gefahrlos möglich war, bremste das Fahrzeug ab und lenkte es zum Straßenrand hin. Als er sein Fahrzeug auf der schmalen Kreisstraße, die keinen Randstreifen hatte, anhielt und den Motor weiter laufen ließ, griff ihn der Angeklagte zur Begehung einer räuberischen Erpressung an. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte daher trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und dadurch abgelenkt, so daß er gerade deshalb ein leichteres Opfer des erpresserischen Angriffs war. Der Angeklagte hat dies auch bemerkt und demgemäß die unter den hier gegebenen Umständen vorliegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" für seine Tat ausgenutzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 280
Bearbeiter: Karsten Gaede