HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 305
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 36/04, Beschluss v. 18.03.2004, HRRS 2004 Nr. 305
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge zu § 261 StPO (Ziffer I.1. der Revisionsbegründung) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht möglich ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 305
Bearbeiter: Karsten Gaede