HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 301
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 1/04, Beschluss v. 25.02.2004, HRRS 2004 Nr. 301
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll des Mitangeklagten B. vom 16. Oktober 2002 sei nicht in das Verfahren eingeführt worden, greift schon deshalb nicht durch, weil - entgegen dem Revisionsvorbringen - der polizeiliche Vernehmungsbeamte KHM Be. in der Hauptverhandlung vernommen worden ist (vgl. Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 2003, Bl. 44 VII d.A.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 301
Bearbeiter: Karsten Gaede