Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 53/03, Beschluss v. 01.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Juli 2002 werden als unzulässig verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger haben einen bestimmten Revisionsantrag nicht gestellt und ihr Rechtsmittel lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unentbehrlich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Es bleibt offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Erhebung der nicht ausgeführten Sachrüge genügt in diesem Fall nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 u. 5)."
Dem schließt sich der Senat an.
Bearbeiter: Karsten Gaede