Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 38/03, Beschluss v. 25.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede