Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 333/02, Beschluss v. 17.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. April 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 82 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede