Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 211/02, Beschluss v. 06.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, daß die Nichtberücksichtigung der Einziehung der zwei Fahrzeuge (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der durch maßvolle Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
Er läßt ferner offen, ob allein die Begleitung des Rauschgifttransports in einem Kraftfahrzeug den für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erforderlichen Zusammenhang der Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen vermag. Jedenfalls rechtfertigen die Rauschgiftverkäufe in und aus dem vom Angeklagten geführten Taxi die Anordnung der Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede