Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 560/01, Beschluss v. 08.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 25. Juli 2001 werden - die Revision des Angeklagten I. jedoch mit der Maßgabe, daß die Anordnung des Wertersatzverfalls aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2001 entfällt - als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel