Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 248/01, Beschluss v. 24.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Dr. R. beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Das Landgericht Bielefeld hat dem Nebenkläger mit Beschluß vom 13. Februar 2001 - unter Aufhebung der mit Beschluß vom 7. Februar 2001 ausgesprochenen Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. - Rechtsanwalt Dr. K. (aus der Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. R. und Partner) als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschluß vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.). Gründe, die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. aufzuheben und erneut Rechtsanwalt D r. R. als Beistand zu bestellen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Beistands hat der Nebenkläger nicht.
Bearbeiter: Karsten Gaede