Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 233/01, Urteil v. 15.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2001 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
1. der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie der Sachbeschädigung in drei Fällen schuldig ist,
2. hinsichtlich des früheren Mitangeklagten L. die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, eines weiteren Falles des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, eines Falles der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie jeweils zwei Fällen der Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Mitangeklagten L., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es unter Freisprechung im übrigen wegen "Beihilfe zum versuchten Mord in einem Fall sowie in zwei Fällen der Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte G. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im übrigen bleibt es ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte eine rechtsfehlerhafte Behandlung zweier Beweisanträge rügt, dringt wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2001 näher ausgeführt hat, nicht durch. Lediglich ergänzend dazu bemerkt der Senat: Die Entscheidung über beide die Umstände des Transports des Plastikfasses zum Tatort im Fall 3 der Urteilsgründe betreffenden Beweisanträge hing maßgeblich von der (behaupteten) Füllmenge der in dem Faß befindlichen leeren Glasflaschen und Getränkedosen ab. Soweit die Revision vorträgt, der Mitangeklagte L. habe dazu ausgesagt, das Plastikfaß sei "zur Hälfte" gefüllt gewesen, war dies mit den Beweisanträgen nicht behauptet worden; vielmehr wurde darin lediglich pauschal auf den Transport "in der von dem Mitangeklagten L. beschriebenen Weise" Bezug genommen. Im Gegensatz zum, Revisionsvorbringen hat das Landgericht - was die Revision vorzutragen unterläßt - in seinem die Beweisanträge zurückweisenden Beschluß auf die "nicht bekannte Füllmenge" abgestellt (SA Bd. IV Bl. 803). Ersichtlich hat der Mitangeklagte L. genauere Angaben, als daß das Faß "teilweise" gefüllt war, nicht zu machen vermocht. Unter diesen Umständen hat das Landgericht die Beweisanträge zu Recht wegen Ungeeignetheit der angebotenen Beweismittel abgelehnt.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen der Sachrüge die Verwertung seiner polizeilichen Aussage vom 30. Mai 2000, bei der er seine Beteiligung in den Fällen des versuchten Mordes (Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe) zunächst eingeräumt hatte, beanstandet, fehlt es für eine zulässige Verfahrensrüge an dem dazu erforderlichen vollständigen Sachvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat ebenfalls nur geringen Erfolg. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung insbesondere im Hinblick auf die ihn belastende Aussage des Mitangeklagten L. wendet, unternimmt er lediglich den Versuch, die dem Tatrichter obliegende Würdigung der Beweise durch eine eigene Wertung zu ersetzen. Damit kann er im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden.
Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe beide Angeklagten tateinheitlich zur Sachbeschädigung auch jeweils des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und - insoweit nur den Beschwerdeführer - im Fall 6 der Urteilsgründe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) für schuldig befunden hat.
a) Nach den zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hatten beide Angeklagten beschlossen, "zum Zeitvertreib und Spaß auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto herauszugreifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen Entschluß setzten sie bei nächtlichen Fahrten um, wobei jeweils der Angeklagte seinen Pkw führte, während der frühere Mitangeklagte vom Beifahrersitz aus die Mülltonnen ergriff und wieder losließ. Im ersten Fall prallte eine der Mülltonnen gegen einen abgestellten Pkw, an dem ein Reparaturschaden in Höhe von 2.700 DM entstand; im zweiten Fall wurden zwei geparkte Pkw getroffen, wobei an einem ein Schaden von ca. 2.000 DM verursacht wurde. In Kenntnis der von ihnen angerichteten Schäden fuhren die Angeklagten jeweils sogleich davon.
Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen - bedingt vorsätzlich begangener - Sachbeschädigung, nicht aber auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der Beschädigung der geparkten Pkw nicht um einen "Unfall im Straßenverkehr", wie ihn § 142 Abs. 1 StGB voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall in diesem Sinne jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt. Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383). Doch genügt nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines "Verkehrsunfalls" nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus (vgl. BayObLG VRS 71, 277, 278). Die Rechtsprechung ist deshalb dahin zu verstehen, daß sich in dem "Verkehrsunfall" gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (OLG Hamm NJW 1982, 2456; zust. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 142 Rdn. 8). Daß sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist (Rüth in LK-StGB 10. Aufl. § 142 Rdn. 19 m.w.N.; krit, gegenüber der Einbeziehung von Vorsatztaten allgemein Roxin NJW 1969, 2038 f.; Hartmann-Hilter NZV 1995, 340 f. m.w.N.). Allein der Umstand, daß der Täter, wie hier die Angeklagten, dabei aus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, vermag den notwendigen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs nicht herzustellen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm zu Recht den Fahrer eines Lkw, aus dem heraus ein Pkw mit Flaschen beworfen und dadurch beschädigt worden war, vom Vorwurf des § 142 StGB freigesprochen (NJW 1982, 2456, zust. Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Auf). § 142 StGB Rdn. 25; Janiszewski NStZ 1982, 369, 370; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 142 Rdn. 18; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 142 Rdn. 12; Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. 46. Lieferung § 142 Rdn. 15; a.A. Jäger in HK-StVG 2. Aufl. 6. Erg.-Lfg. § 142 StGB, Rdn. 30). Das Interesse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden entstanden ist (Hartmann-Hilter NZV aaO S. 341), taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs des "Unfalls im Straßenverkehr".
Hiernach hat das Landgericht die Beschädigung der abgestellten Pkw zu Unrecht als "Verkehrsunfälle" gewertet. Denn der Schaden, den die Angeklagten durch das Abwerfen der Mülltonnen an den fremden Pkw vorsätzlich angerichtet haben, beruht - ersichtlich - nicht auf einer besonderen Gefahr, die dem Straßenverkehr eigen ist.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort muß deshalb entfallen. Der Senat ändert - insoweit gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des nicht revidierenden früheren Mitangeklagten L. - die Schuldsprüche dahin, daß die Angeklagten in diesen Fällen jeweils nur der Sachbeschädigung schuldig sind.
b) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall 6 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat insoweit festgestellt: Der Angeklagte war mit seinem Pkw unterwegs. Mit in dem Fahrzeug befand sich ein Mädchen, das sich mit seinem Freund zerstritten hatte. Es machte den Vorschlag, den Pkw dieses Freundes zu beschädigen. Der Angeklagte erklärte sich sofort hierzu bereit und fuhr zum Wohnanwesen des Freundes, vor dem dessen Pkw abgestellt war. Dort fuhr der Angeklagte "langsam gegen die Fahrertür des Honda, die hierdurch großflächig eingedrückt wurde".
Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte "sein Fahrzeug zweckentfremdet 'als Werkzeug' dazu benutzt hat, den parkenden Pkw ... zu beschädigen", wodurch sich "gleichzeitig die konkrete Gefahr für das fremde Fahrzeug verwirklicht" habe. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht in dem Vorgehen des Angeklagten zu Recht die Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen hat. Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in Betracht, wenn der Täter des von ihm gesteuerte Fahrzeug bewußt zweckwidrig als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Jedoch setzt ein "gefährlicher Eingriff" im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung weiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; 41, 231, 237; BGH, NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm. Cramer). Ob dies hier der Fall ist, könnte zweifelhaft sein, zumal das Urteil die Geschwindigkeit des Pkw des Angeklagten lediglich pauschal als "langsam" beschreibt, die Höhe des Fremdschadens nicht mitteilt und im Rahmen der rechtlichen Würdigung die "Intensität" des "Eingriffs" selbst als gering "... am unteren Ende des Straftatbestandes" wertet. Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, weil die Strafvorschrift schon nach ihrer Tatbestandsstruktur und ihrem Strafgrund nicht zur Anwendung gelangt. Denn danach genügt nicht jeder Eingriff im Straßenverkehr. § 315 b StGB ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des tatbestandsmäßigen "Eingriffs" ist, durch den die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Erschöpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten Gefährdung bzw. Schädigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990, 77 = BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3 <zu § 315 b Abs. 1, Nr. 1 StGB>; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV 1998, 36;. Hentschel aaO § 315b Rdn. 2). In diesen Fällen fehlt es an der Beeinträchtigung der "Sicherheit des Straßenverkehrs". So verhält es sich hier.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in diesem Fall kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat sich aber wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer hätte verteidigen können. Soweit in Betracht kommt, daß der Angeklagte auch den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat, indem er nach der Beschädigung des Pkw Honda weiterfuhr, hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.
3. Die Änderung der Schuldsprüche läßt die Strafaussprüche unberührt. Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer auf der Grundlage der geänderten Schuldsprüche die im wesentlichen von der Beteiligung an den versuchten Mordtaten bestimmten Jugendstrafen niedriger bemessen hätte.
Auch der allein den Beschwerdeführer betreffende Maßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bestehen bleiben. Zwar ist durch die Schuldspruchänderung in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfallen. Es bleibt aber als Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall 5 der Urteilsgründe. Im übrigen hat das Landgericht die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten auch daraus hergeleitet, daß er "sein Fahrzeug ... dazu benutzt (habe), zu den Tatorten der Verbrechen des versuchten Mordes zu gelangen". Das genügt zwar für sich allein grundsätzlich nicht (BGH StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Jedenfalls im Fall 3 der Urteilsgründe hat der Angeklagte aber zusätzlich das Tatwerkzeug, nämlich das Plastikfaß, das er anschließend von der Autobahnbrücke hinunterstieß, mit dem Pkw an den Tatort transportiert. Dies stellt den notwendigen Zusammenhang der Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs", wie ihn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt, dar.
Externe Fundstellen: BGHSt 47, 158; NJW 2002, 626; NStZ 2002, 252; StV 2002, 359
Bearbeiter: Karsten Gaede