Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 551/00, Beschluss v. 20.02.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. September 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Allerdings erweisen sich die Angriffe des zur Tatzeit knapp vor Vollendung des 21. Lebensjahres stehenden Angeklagten revisionsrechtlich als unbegründet, soweit er sich gegen die Anwendung des allgemeinen Strafrechts wendet. Der Senat schließt auch aus, daß die der Sache nach überflüssigen, von der Jugendkammer vorangestellten rechtspolitischen Erwägungen über die Anwendung von Jugendrecht (UA 11) sich im Ergebnis auf die Entscheidung zu § 105 Abs. 1 JGG ausgewirkt haben.
Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Abgesehen davon, daß das bei der Tat erlangte Geld bis auf einen vergleichsweise geringen Betrag alsbald an den Geschädigten zurückgegeben werden konnte, hat der von Anfang an geständige Angeklagte sich bei der Spielhallenaufsicht, die er bei der Tat mit dem Messer bedroht hatte, nicht nur entschuldigt, sondern hat ihr auch "Schmerzensgeld zukommen lassen" (UA 15). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Urteil nicht mit. Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46a StGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB, die anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vorschrift verlangt, daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Daß es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten erbrachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und "Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2000, 129 m.w.N.). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
Externe Fundstellen: StV 2001, 346
Bearbeiter: Karsten Gaede