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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 7/99, Beschluss v. 11.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 7/99 - Beschluß v. 11. Februar 1999 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Behandlung eines Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung beanstandet wird, ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verknüpft ist, die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 9.000 DM durch die Anordnung des Verfalls dieses Betrags zu ersetzen, hindert dies den Senat nicht, das Rechtsmittel ohne diese - sachlich nicht veranlaßte - Ergänzung zu verwerfen.

Bearbeiter: Rocco Beck