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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 63/99, Beschluss v. 16.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 63/99 - Beschluß v. 16. März 1999 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es kann dahinstehen, ob mit dem Hinweis auf das jahrelange Leben des Angeklagten im kriminellen Milieu und die Notwendigkeit, sich dort zu behaupten, die Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer anti- bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung und damit die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausreichend belegt sind (vgl. hierzu Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 69). Durch die Anwendung von § 21 StGB ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

Die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB n.F. (mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren) auf eine vor dem 1. April 1998 begangene Tat ist fehlerhaft. Bei Annahme eines minder schweren Falles ist § 250 Abs. 2 StGB a.F., der eine Höchststrafe von nur fünf Jahren vorsieht, das mildere Recht. Das Landgericht hat sich aber mit der Strafe im unteren Bereich des dort insoweit identischen Strafrahmens orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht eine niedrigere Einsatzstrafe und eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Bearbeiter: Rocco Beck