hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 342/99, Beschluss v. 27.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 342/99 - Beschluß v. 27. August 1999 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Über die zutreffende Antragsbegründung des Generalbundesanwalts hinaus bemerkt der Senat ergänzend:

Im Rahmen der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO beanstandet die Revision, daß das Landgericht dem Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht stattgegeben hat, mit dem bewiesen werden sollte, daß die Zeugin C. nach ihrer Festnahme am 20. Oktober 1998 infolge ihrer Furcht vor einem schweren Entzug nicht vernehmungsfähig gewesen war. Mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 136 a StPO wird außerdem behauptet, daß die Zeugin nach ihrer Festnahme wegen ihres kurz zuvor erfolgten Heroinkonsums unter Drogeneinfluß stand, so daß ihre polizeilichen Angaben unverwertbar seien. Dieses, den psychischen und physischen Zustand der Zeugin am 20. Oktober 1998 betreffende Tatsachenvorbringen ist widersprüchlich, die Verfahrensrügen sind daher schon unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck