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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 227/99, Beschluss v. 16.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 227/99 - Beschluß v. 16. Juli 1999 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision; Änderung des Schuldspruchs

§ 349 Abs. 2, 4 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung - jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen - verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck