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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 604/98, Beschluss v. 10.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 604/98 - Beschluß v. 10. März 1999 (LG Aurich)

Verwerfung der Revision als unzulässig

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 1998 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Gründe

Die Revisionen sind unzulässig, weil sich aus der auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge beschränkten Begründung nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, daß die Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen. Die Revisionen hätten im übrigen selbst im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg haben können. Denn eine sachlich - rechtliche Nachprüfung zur Wahrung der Rechte der Nebenkläger ergibt keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.

Bearbeiter: Rocco Beck