Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 550/98, Beschluss v. 05.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann offen lassen, ob die Rüge, eine Kopie statt des Originals des Briefs des Zeugen C. sei verlesen worden, den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Überzeugung des Tatrichters von der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original, die im Wege des Strengbeweises gewonnen werden muß, muß sich weder aus dem Protokoll ableiten lassen, noch bedarf sie in jedem Fall einer ausdrücklichen Erörterung bei der Darstellung der Beweiswürdigung. Denn diese braucht nicht für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 12) . Da hier der Zeuge C. einen von ihm selbst verfaßten Brief bei seiner Vernehmung der Polizei übergeben hat, liegt eine Übereinstimmung, die von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungsbeamten bestätigt worden sein kann, so nahe, daß dies keiner näheren Darlegung bedurfte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 1999, 176
Bearbeiter: Karsten Gaede