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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 500/98, Beschluss v. 15.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 500/98 - Beschluss vom 15. Januar 1999 (LG Mühlhausen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 28. April 1998 wird das Verfahren, soweit es die Fälle 22, 24 und 64 der Urteilsgründe betrifft, vorläufig eingestellt und das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 58 (achtundfünfzig) Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des im Schuldspruch geänderten Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat und auszuschließen ist, daß ohne die in den Fällen 22, 24 und 64 verhängten Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede