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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 480/98, Urteil v. 23.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 480/98 - Urteil vom 23. Dezember 1998 (LG Koblenz)

Überprüfung der Beweiswürdigung nach isolierter Sachrüge nur im Rahmen der Urteilsgründe

§ 349 Abs. 5 StPO; § 353 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins, der "Deutschen Alternative (DA)", entgegen dem vollziehbaren Verbot des Bundesministers des Innern vom B. Dezember 1992 unterstützt zu haben. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zu Recht ausgeführt hat, in seinem Zusammenhang noch den Anforderungen an die Gründe eines freisprechenden Urteils entspricht.

Die Beanstandung, bei der Beweiswürdigung sei der Inhalt früherer Urteile gegen die Angeklagten sowie deren Strafregisterauszüge unberücksichtigt geblieben, die in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft hat eine auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht erhoben. Grundlage der Überprüfung auf die Sachrüge sind allein die Urteilsfeststellungen. Das Urteil teilt aber Vorstrafen der Angeklagten nicht mit.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer