Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 537/97, Urteil v. 12.08.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Februar 1997 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Totschlag) und über die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Einzelstrafe zwölf Jahre) unter nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe mit dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 1995 (Gesamtstrafe sechs Monate), dessen Gründe keine Einzelstrafen ausweisen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten sowie wegen eines weiteren Mordes (Einzelstrafe zwölf Jahre) und wegen Totschlags (Einzelstrafe 11 Jahre) zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die sich im wesentlichen gegen die Höhe des Gesamtstrafübels und die Verhängung zweier Gesamtstrafen infolge einer zu Unrecht angenommenen Zäsurwirkung richtet. Die Revision ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit drei Tötungsdelikte begangen .
Am 7. Januar 1994 erschlug er aus nichtigem Anlaß heimtückisch seinen Vater mit einem Beil. Die Strafkammer verhängte für diesen Mord eine Einzelstrafe von zwölf Jahren.
Am 1. Juni 1996 schlich sich der Angeklagte aus momentaner Verärgerung über eine 87 Jahre alte Hausmitbewohnerin in deren Wohnung, schlug sie von hinten mit einer vollen Sprudelflasche nieder und erwürgte sie mit einem Stromkabel. Auch für diesen Mord setzte die Strafkammer eine Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren fest.
Am 20. Juni 1996 erstach der Angeklagte einen Taxifahrer, weil er die Taxifahrt nicht bezahlen konnte. Diese als Totschlag gewertete Tat wurde mit einer Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren geahndet.
2. An der Bildung einer Gesamtstrafe aus den drei genannten Einzelstrafen sah sich die Strafkammer durch die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 1995 gehindert. Durch dieses Urteil wurde gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Tatzeit: 1. August 1994) und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 2. August 1994) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einzelstrafen, aus denen die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde, nennt das Urteil des Amtsgerichts Dresden nicht.
Bereits am 12. Januar 1994 hatte das Amtsgericht Dresden den Angeklagten wegen zweier im August 1992 begangener Straftaten unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. Juni 1993 und unter Einbeziehung der dort verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieser noch nicht erledigten Strafe maß die Strafkammer keine Zäsurwirkung bei.
1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß das Urteil vom 12. Januar 1994 für die nunmehr vorzunehmende Gesamtstrafenbildung keine Zäsurwirkung entfalten kann, obwohl die erste Tat des angefochtenen Urteils zeitlich vor jenem Urteil begangen wurde.
Das Urteil vom 12. Januar 1994 ist gesamtstrafenrechtlich verbraucht, weil aus den beiden ihm zugrunde liegenden Einzelstrafen und den im vorausgegangenen Urteil vom 7. Juni 1993 festgesetzten Einzelstrafen zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden war. Da nach dem zeitlichen Ablauf alle vier diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Straftaten durch das Urteil vom 7. Juni 1993 hätten geahndet werden können, hat das Urteil vom 12. Januar 1994 gesamtstrafenrechtlich gesehen keine eigenständige Bedeutung. Es wäre nämlich nicht ergangen, wenn alle vier Taten am 7. Juni 1993 abgeurteilt worden wären. Deshalb ist das Urteil vom 12. Januar 1994 als auf das Urteil vom 7. Juni 1993 "zurückprojiziert" zu behandeln, so daß es keine weitere Zäsur bilden kann (BGH NStZ 1998, 35; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rdn. 233; Greib, JuS 1994, 690 f.: vgl. auch BGHR StGB 55 I 1 Zäsurwirkung 1; BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95; BGH, Beschl. vom 28. August 1984 - 4 StR 503/84).
2. Dagegen kommt - wie die Strafkammer zu Recht angenommen hat - dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 1995 eine gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung zu. Eine frühere Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, bei der den Urteilsgründen die Einzelstrafen nicht zu entnehmen sind, kann bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gleichwohl eine Zäsurwirkung entfalten. Der Senat hat mit Beschluß vom 28. Januar 1998 bei den anderen Senaten angefragt, ob deren Rechtsprechung einer solchen Entscheidung entgegensteht. Der 1. und der 5. Strafsenat haben mitgeteilt, ihre Rechtsprechung stünde der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen. Der 2. und der 4. Strafsenat haben die Anfrage dahingehend beantwortet, daß sie an ihren - in den Entscheidungen BGHSt 43, 34 und Urteil vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74 - geäußerten Rechtsansichten festhalten.
Die Frage, ob die Zäsurwirkung eines an sich gesamtstrafenfähigen früheren Urteils entfällt, weil sich aus den Gründen jenes Urteils die Höhe der Einzelstrafen nicht entnehmen läßt, wurde vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden.
a) Sich widersprechende Entscheidungen gibt es allerdings zu der Frage, ob mit einem solchen Urteil eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden kann. Der 4. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74) und ihm folgend der 5. Strafsenat (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385) haben ausgesprochen, die unterbliebene Bezeichnung der Einzelstrafen in den Gründen des früheren Urteils hindere die Einbeziehung in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht. In einem solchen Fall seien der Gesamtstrafenbildung die denkbar günstigsten Einzelstrafen zugrundezulegen. Nach dieser Auffassung wäre die Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 1995 zulässig gewesen.
Dagegen hat der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des erkennenden Senats (BGHSt 41, 374) entschieden, ein früheres Urteil könne nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einbezogen werden, wenn in ihm die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden sei. Der Nachteil, der dem Angeklagten dadurch entstehe, daß Einzelstrafen fehlerhaft nicht festgesetzt seien und deshalb nicht einbezogen werden könnten, sei auszugleichen. Sowohl der 2. als auch der 4. Strafsenat haben auf Anfrage mitgeteilt, sie hielten an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Gleichwohl ist der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 19. Juni 1998 - 4 StR 230/98 - der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats gefolgt, ohne auf seine dem entgegenstehende, dem Senat im Anfrageverfahren durch Beschluß von 21. April 1998 mitgeteilte Rechtsansicht einzugehen. Nach diesen Entscheidungen wäre die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten mit dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 1995 unzulässig gewesen.
b) Diese Divergenz hat jedoch keine Auswirkung auf die Frage, ob dem Urteil des Amtsgerichts Dresden. vom 14. November 1995 eine zäsurbildende Wirkung zukommt. Die Zäsurwirkung eines früheren Urteils besteht nämlich unabhängig davon, ob die Höhe, der Einzelstrafen oder die Tatsache ihrer Festsetzung den Gründen des einzubeziehenden Urteils eindeutig entnommen werden kann oder nicht. Denn maßgeblich für die Zäsurwirkung ist die tatsächlich gegebene materiellrechtliche Gesamtstrafenlage. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, daß ein an sich gesamtstrafenfähiges und zäsurbildendes Urteil seine Zäsurwirkung dadurch verlieren könnte, daß dem damals entscheidenden Gericht Fehler bei der Einzelstrafenfestsetzung oder der Urteilsabsetzung unterlaufen sind. Von solchen Zufälligkeiten können die weitreichenden Rechtsfolgen nicht abhängen (hier: entweder 15 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe oder zwei Gesamtfreiheitsstrafen mit zusammen über 27 Jahren Gesamtstrafenübel).
Allerdings spielen bei der Zäsurfrage auch anderweitige Zufälligkeiten eine erhebliche Rolle:
Die Zäsurwirkung entfällt nach der Rechtsprechung der übrigen Senate dann (nach BGH NJW 1982, 2080, 2081 und BGHSt 32, 190, 193 aber auch "nur dann"), wenn die in der früheren Verurteilung verhängte Strafe zur Zeit der Urteilsfindung bereits im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist (BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 6 und 7). In Reaktion auf die nicht tragenden gegenteiligen Erwägungen des erkennenden Senats in der Entscheidung BGHSt 33, 367, 368 f. führte der 1. Strafsenat (BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 3) aus, daß die sogenannte Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung nichts Selbständiges, neben der Gesamtstrafenbildung und unabhängig von ihr Bestehendes sei. Sie sei vielmehr Bestandteil der Gesamtstrafenbildung und habe nur Bedeutung für die Frage, mit welchen anderen Strafen die Strafe aus einer früheren Verurteilung zusammenzuziehen sei, wenn sie gesamtstrafenfähig sei. Komme ein Zusammenzug wegen Erledigung der früheren Strafe von vornherein nicht in Betracht, so könne die frühere Verurteilung auch keine Zäsurwirkung entfalten. Vergleichbare Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof auch schon für den Fall mangelnder Gesamtstrafenfähigkeit aufgrund auslieferungsrechtlicher Spezialität getroffen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 7; BGH, Beschl. vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urt. vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).
Diese Rechtswirkungen finden ihre Erklärung in der gesetzlichen Regelung. So ergibt sich die Relevanz einer Erledigung (Vollstreckung, Verjährung oder Erlaß) der Strafe unmittelbar aus § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB, aus welcher das Prinzip der Zäsurwirkung überhaupt abgeleitet wird. Ähnlich verhält es sich in den Fällen, in denen wegen des auslieferungsrechtlichen Grundsatzes der Spezialität die Strafe aus dem früheren Urteil nicht vollstreckbar und somit einer erledigten Strafe gleichzusetzen ist. Vergleichbare, aus dem Gesetz abzuleitende Gründe gibt es nicht in den Fällen, in denen der frühere Richter Fehler bei der Festsetzung oder Bezeichnung der Einzelstrafen gemacht hat. Daß richterliches Versehen dann, wenn an sich eine nachträgliche Gesamtstrafenlage besteht, die Zäsurwirkung nicht beseitigt, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen:
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 43, 216, 217). Deshalb darf für die Gesamtstrafenbildung nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung - mag sie auch fehlerhaft sein -ausschlaggebend sein. Vielmehr kommt es auf die materielle Rechtslage an (BGH NStZ 1998, 35).
Zudem ist anerkannt, daß die Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen, kein Grund ist, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 9; Karl MDR 1988, 365 f.). Daraus folgt, daß die Zäsurwirkung nicht davon abhängig ist, daß eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wird. Die bewußte Entscheidung des Richters, zwischen der Geld- und der Freiheitsstrafe keine Gesamtstrafe zu bilden, führt also nicht dazu, daß die infolge des Vorliegens der Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB entstandene Zäsurwirkung wieder entfällt. Erst recht muß dies gelten, wenn die Gesamtstrafenbildung an sich unterbleiben mußte, weil die Sachbehandlung durch das frühere Gericht deshalb fehlerhaft ist, weil es die Festsetzung zu Einzelstrafen unterlassen hat.
3. Die aus der fehlerfrei gefundenen Einzelstrafe von zwölf Jahren für den ersten Mord und den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 1995 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten hat im Ergebnis Bestand. Dabei kann der Senat die unter den Senaten streitige Frage der Gesamtstrafenfähigkeit von Urteilen ohne Einzelstrafen offen lassen (vgl. oben II. 2. a)), denn durch die tatsächlich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten ist der Angeklagte nicht beschwert. Zwar war die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem amtsgerichtlichen Urteil zur Bewährung ausgesetzt. Infolge der beiden vom Angeklagten im Juni 1996 begangenen Tötungsdelikte wäre aber mit Sicherheit ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt. Der Senat kann auch ausschließen, daß die Summe der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen zwölf Jahre und drei Monate unterschritten hätte, wäre es nicht zur Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gekommen. Bei Unzulässigkeit der Gesamtstrafenbildung hätte die Kammer zwar einen Härteausgleich vornehmen müssen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß zu erreichen gewesen wäre. Gegebenenfalls hätte sie die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene Strafe entsprechend herabsetzen müssen (vgl. BGHSt 43, 34, 36). Die Strafkammer hat im Wege des Härteausgleichs die an sich schuldangemessene Freiheitsstrafe für den ersten Mord um ein Jahr gemildert. Deshalb kann ausgeschlossen werden, daß sie wegen des relativ geringen Nachteils, der durch eine Nichteinbeziehung der "Gesamtstrafe" von sechs Monaten entstanden wäre, die für den ersten Mord verhängte Strafe noch weiter gemindert hätte.
Die Überprüfung der für den zweiten Mord verhängten Einzelstrafe von zwölf Jahren hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen können der Strafausspruch für die dritte - als Totschlag abgeurteilte - Tat und die aus der zweiten und dritten Tat gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren nicht bestehen bleiben. Insoweit lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen, daß die Kammer die Bedeutung und Tragweite des aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils vom 14. November 1995 vorzunehmenden Härteausgleichs nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat.
1. Erfordert die gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung eines Urteils die Bildung mehrerer Gesamtstrafen, so muß das Gericht einen sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebenden Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310, 313). Die für eine einzelne zeitige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebene Höchstgrenze von 15 Jahren gilt zwar für das sich durch Kumulation mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen ergebende Gesamtstrafübel nicht (BGHSt 33, 367, 368 f.; BGHSt 43, 216, 218). Bei einer voraussichtlichen Gesamtvollstreckungsdauer, welche diejenige einer lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht oder überschreitet, gewinnt der Aspekt des Härteausgleichs gesteigerte Bedeutung. In solchen Fällen genügt es nicht, wenn das Urteil erkennen läßt, daß sich der Tatrichter der Höhe des Gesamtstrafübels bewußt war und dieses für angemessen hielt. Die besondere Größenordnung der Gesamtstrafensumme muß vielmehr im Urteil erörtert werden; ihr muß sodann auch durch einen erheblichen Härteausgleich sichtbar Rechnung getragen werden. Dabei ist auch das Ausmaß der Warnwirkung des zäsurbildenden Urteils zu berücksichtigen. Dem hat die Strafkammer zwar bei der Bemessung der Einzelstrafen für die ersten beiden als Mord abgeurteilten Tötungsdelikte und der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten, nicht aber bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von elf Jahren für die als Totschlag gewertete Tat vom 20. Juni 1996 und der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen.
2. Bei den für die beiden Morde verhängten Einzelstrafen von jeweils zwölf Jahren hat die Kammer den rechtsfehlerfrei berücksichtigten stark schulderhöhenden Umständen, die grundsätzlich geeignet waren, die mit der verminderten Schuldfähigkeit einhergehende Schuldminderung auszugleichen, im Hinblick darauf, daß der Regelstrafrahmen für die beiden Morde lebenslange Freiheitsstrafe androht und der Angeklagte wegen der hier erforderlichen Bildung zweier Gesamtstrafen einem besonderen Strafübel ausgesetzt ist, nicht das Gewicht beigemessen, das erforderlich ist, um von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abzusehen (UA S. 31). Weil der Härteausgleich mit ausschlaggebend dafür war, von lebenslanger Freiheitsstrafe abzusehen, ist das Ausmaß der vorgenommenen Milderung insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Dagegen kann die für die dritte - als Totschlag gewertete - Tat verhängte Einzelstrafe von elf Jahren nicht bestehen bleiben. Zwar war die Berücksichtigung des Härteausgleichs auch hier mit ausschlaggebend dafür, eine Milderung des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Angesichts der Festsetzung der Strafe nur drei Monate unter der Obergrenze des Strafrahmens von elf Jahren und drei Monaten wurde jedoch der gebotene erhebliche Härteausgleich nicht in ausreichender Weise vorgenommen. Dieser Fehler hat sich auch auf die Bemessung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren ausgewirkt.
Eine Aufhebung der diese Strafaussprüche betreffenden Feststellungen, die rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind, ist hingegen nicht notwendig. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.
Externe Fundstellen: BGHSt 44, 179; NJW 1998, 3725; NStZ 1999, 182; StV 1999, 599
Bearbeiter: Rocco Beck