hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 448/94, Urteil v. 25.01.1995, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 448/94 - Urteil vom 25. Januar 1995 (LG Lübeck)

BGHSt 40, 390; fehlerhafte Anklageschrift (mangelhafte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen; Eröffnungsbeschluss; Informationsfunktion und Umgrenzungsfunktion der Anklage).

Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK; § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 260 Abs. 3 StPO

Leitsätze

1. Mängel in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Anklage und des sie zur Hauptverhandlung zulassenden Eröffnungsbeschlusses. (BGHSt)

2. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll; sonst ist die Anklage unwirksam. (Bearbeiter)

3. Mängel, die nicht die oben beschriebene Umgrenzungsfunktion der Anklage, sondern ihre Informationsaufgabe betreffen, berechtigen das Gericht grundsätzlich nicht zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und stellen kein Verfahrenshindernis dar (vgl. BGHSt 40, 44, 45). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist kein für den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens konstitutiver Teil der Anklage. Es bleibt offen, ob es dennoch Fälle geben kann, in denen das Fehlen des in § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder dessen unzureichende Darstellung ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Anklage führen kann. Dies könnte allenfalls bei gravierenden Informationsmängeln gelten, die es dem Angeklagten - auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts - unmöglich machen, zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. Mai 1994 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil es die auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage und den darauf gestützten Eröffnungsbeschluß für unwirksam hält. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.

I.

Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft legt P. S. in der Anklageschrift vom 1. November 1991 acht vollendete Einbruchsdiebstähle und einen versuchten Diebstahl zur Last, wobei er einen Einbruchsdiebstahl zusammen mit der Angeklagten S. S., seiner Ehefrau, begangen haben soll. Die Beschreibung der neun Straftaten im Anklagesatz lautet:

"1. In der Nacht zum 29. April 1990 begab sich der Angeschuldigte S. zum Gebäude des Hotels "O." in Si.. Hier ging er ungehindert zu dem im Gang zu den Toiletten befindlichen Zigarettenautomaten. Diesen hebelte er mit Hilfe eines Werkzeugs auf und entwendete das hierin befindliche Bargeld in Höhe von etwa 64,-- DM. Der angerichtete Schaden betrug über 1.000,-- DM.

2. In der Nacht zum 30. Mai 1990 begab sich der Angeschuldigte P. S. zur Ferienparkanlage in Si.. Hier hebelte er mit einem Werkzeug die Aluminium-Rahmentür des Hauswartbüros auf und drang dann in das Innere des Büros vor. Hier entwendete er Bargeld in Höhe von etwa 750,-- DM sowie ein Fernglas.

3. In der Nacht zum 31. August 1990 begab sich der Angeschuldigte P. S. zum Bekleidungsgeschäft des Zeugen K. in Sch.. Mit Hilfe eines Rollgabelschlüssels hebelte er in Schloßhöhe die dreiflüglige Eingangstür des Geschäftes gewaltsam auf und drang anschließend in das Innere des Gebäudes vor. Dort entwendete er Damenbekleidung im Werte von über 24.000,-- DM.

4. In der Nacht zum 7. September 1990 begaben sich die Angeschuldigten P. S. und S. S. zum Gebäude des Getränkemarktes des Zeugen St. nach H. Während die Angeschuldigte S. S. den Tatort absicherte, hebelte der Angeschuldigte P. S. mit Hilfe eines Werkzeugs und anschließend die Tür zum Kleidershop des Geschäftes auf. Hier entwendete er sechs Aale, vier Kartons mit Dosensuppen sowie diverse Spirituosen. Der Gesamtwert betrug ca. 7.000,-- DM.

5. In der Nacht zum 13. September 1990 begab sich der Angeschuldigte P. S. zum Modegeschäft der Zeugin G. in Gr.. Mit Hilfe eines Rollgabelschlüssels hebelte er gewaltsam die Eingangstür des Geschäftes auf und drang anschließend in das Innere des Gebäudes vor. Dort entwendete er Herren- und Damenbekleidung im Werte von über 27.000,-- DM.

6. In der Nacht zum 30. November 1990 begab sich der Angeschuldigte P. S. zum Gebäude der Firma "A." des Zeugen Ah. in Bad Sc.. Er hebelte mit Hilfe seines Rollgabelschlüssels den Aluminium-Rahmen der Eingangstür gewaltsam auf und drang dann in das Innere des Gebäudes vor. Dort entwendete er diverse Bürogeräte im Werte von über 57.000,-- DM.

7. In der Nacht zum 14.12.1990 begab sich der Angeschuldigte P. S. zur Motorenfabrik der Firma W. in E.. Hier schlug er mit Hilfe eines Felssteines ein im Erdgeschoß befindliches Kunststoffenster ein und drang dann in das Innere des Gebäudes vor. Hier hebelte er mit Hilfe seines mitgeführten Rollgabelschlüssels zwei Türen im Obergeschoß auf. Der Angeschuldigte entwendete anschließend diverse Bildschirme der EDV-Anlage, einen Personalcomputer sowie ca. 25 Tabakpfeifen und ca. 30 Euroschecks. Der Wert des entwendeten Diebesgutes betrug über 100.000 DM.

8. Im Zeitraum zwischen dem 5. und dem 9. Januar 1991 begab sich der Angeschuldigte P. S. zur Boutique der Zeugin Ka. in Ke.. Mit Hilfe seines Rollgabelschlüssels hebelte er gewaltsam die Eingangstür des Geschäftes auf und begab sich dann in das Innere des Gebäudes. Hier entwendete er diverse Damenbekleidung und Herrenbekleidung im Gesamtwert von über 80.000 DM.

9. In der Nacht zum 30. Januar 1991 begab sich der Angeschuldigte P. S. zur Firma R. in E.. Hier setzte er seinen mitgeführten Rollgabelschlüssel an den Rahmen der Aluminium-Eingangstür des Geschäftes an, um die Tür aufzuhebeln. Dies gelang ihm jedoch nicht. Anschließend ging er zu einer weiteren Metalltür, die an der Seite der I. straße liegt. Diese konnte der Angeschuldigte mit Hilfe des Rollgabelschlüssels aufhebeln und dann in das Innere des Gebäudes vordringen. Es gelang ihm jedoch nicht, zu den Büro- bzw. Lagerräumen vorzudringen, so daß er ohne Diebesgut den Tatort wieder verließ."

Als Beweismittel führt die Anklageschrift die "Angaben der Angeschuldigten", 21 im einzelnen bezeichnete Zeugen, eine Skizze, 34 Lichtbilder und den Sachverständigen Wi., Kriminalpolizeiamt Kiel, auf. (Die Angabe UA S. 8 "Kriminalpolizei Kiel" ist ein in der Anklage nicht enthaltener Schreibfehler.) Die zu den Beweismitteln gehörenden Aktenstellen werden nach Band und Blatt der Sachakten angegeben, soweit sie nicht Polizeibeamte betreffen.

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthält Angaben zum bisherigen Lebensweg der Angeklagten und zu den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten P. S.. Außerdem werden die in den Fällen 3, 5 und 6 des Anklagesatzes entwendeten Gegenstände aufgezählt. Zur Beweiswürdigung heißt es: "Soweit der Angeschuldigte S. (die Worte UA S. 19 "die Angeschuldigte S." sind ein in der Anklageschrift nicht enthaltener Schreibfehler) nicht durch die Angaben der Zeugen - insbesondere der Zeugin B. - überführt wird, wird der Tatnachweis dadurch geführt, daß die Taten mit dem bei ihm vorgefundenen Werkzeug durchgeführt wurden."

Nachdem die Staatsanwaltschaft sich geweigert hatte, die Anklage "nachzubessern", hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. Oktober 1993 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil die Anklage unwirksam sei. Eine Anklage müsse den Deliktsvorwurf auch nach der Art der Tätigkeit und des angestrebten und verwirklichten Erfolgs so konkret wie möglich schildern. Daran fehle es. Bei allen neun angeklagten Taten sei weder die Eigentumslage hinsichtlich des Tatobjekts noch die Zueignungsabsicht dargestellt. Die Tathandlungen würden nicht eindeutig geschildert. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Wegnahme werde lediglich mit dem Wort "entwenden" beschrieben; das reiche nicht aus. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werde nicht dargetan, aus welchen Tatsachen sich der hinreichende Tatverdacht ergebe.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht am 9. Februar 1994 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren durch das angefochtene Urteil eingestellt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts enthalte die Anklage zur Unwirksamkeit führende grobe Mängel. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen fehlten Gründe, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Angeklagte S S. ergebe. Die gegen den Angeklagten P. S. angeführten Verdachtsgründe seien zu knapp und zu wenig aussagekräftig.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dringt durch, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß wirksam sind.

1. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll; sonst ist die Anklage unwirksam (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94 m. Nachw.). Daß der Anklagesatz diesen Anforderungen genügt, ist offensichtlich. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts findet weder in § 200 Abs. 1 StPO noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze.

2. Die Unvollständigkeit des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen führt nicht zur Unwirksamkeit der Anklage und des sie zur Hauptverhandlung zulassenden Eröffnungsbeschlusses des Oberlandesgerichts.

Mängel, die nicht die oben beschriebene Umgrenzungsfunktion der Anklage, sondern ihre Informationsaufgabe betreffen, berechtigen das Gericht grundsätzlich nicht zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und stellen kein Verfahrenshindernis dar (vgl. BGHSt 40, 44, 45; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 58; Treier in KK, StPO 3. Aufl. § 200 Rdn. 23). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist kein für den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens konstitutiver Teil der Anklage. Das folgt bereits daraus, daß von seiner Darstellung abgesehen werden darf, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird (§ 200 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder wenn - in anderen Verfahren - die Staatsanwaltschaft wegen der abweichenden Würdigung des Gerichts eine neue Anklage einreichen muß (§ 207 Abs. 2 und 3 StPO) oder sie in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhebt (§ 266 Abs. 2 StPO). Nicht nur die Indiztatsachen, die die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen beschreibt, sondern der gesamte Inhalt der Akten unter Einschluß der erst nach Einreichung der Anklage vom Gericht nach § 202 StPO erhobenen Beweise bilden - im Rahmen des Anklagesatzes - die Grundlage für den Eröffnungsbeschluß. Dem entspricht es, daß die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nur den Anklagesatz, nicht aber das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verliest (§ 243 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 StR 641/94).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es dennoch Fälle geben kann, in denen das Fehlen des in § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder dessen unzureichende Darstellung ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Anklage führen kann. Dies könnte allenfalls bei gravierenden Informationsmängeln gelten, die es dem Angeklagten - auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts - unmöglich machen, zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll. Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Daß die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Straftaten nicht eingestanden haben, wußten sie selbst und brauchte ihnen in der Anklageschrift nicht mitgeteilt zu werden. Im übrigen war die Beweisgrundlage aufgrund des durch die Ausführungen in der Anklageschrift zu erschließenden Akteninhalts ohne Schwierigkeiten erkennbar, so daß sich die Angeklagten im Eröffnungsverfahren ausreichend verteidigen konnten.

Die Staatsanwaltschaft stützt den hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeklagten P. S. bezüglich der Einbruchdiebstähle vom 29. April, 30. Mai und 7. September 1990 hauptsächlich auf die Angaben der Zeugin B. (Bd. IV Bl. 61 ff., 64 ff. d.A.). Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vermerk zu Ziff. 3 der Abschluß-Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 1991. In ihr begründet sie die Erhebung der Anklage für die darin genannten Fälle und stellt das Verfahren hinsichtlich der anderen Fälle nach § 154 StPO ein (Bd. V Bl. 105 ff. d.A.). Die Abschluß-Verfügung war der Verteidigerin des Angeklagten zugänglich (§ 147 StPO). Die Verteidigerin konnte sie zur Konkretisierung des in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthaltenen Hinweises, daß der Angeklagte insbesondere durch die Angaben der Zeugin B. überführt werden wird, unschwer heranziehen. Der Angeklagte und seine Verteidigerin haben auch erkannt, daß es sich bei B. um die Hauptbelastungszeugin handelt. Denn nach Zustellung der Anklageschrift hat die Verteidigerin mit Schriftsätzen vom 28. November 1991 und 27. August 1992 (Bd. V Bl. 144 f., 225 d.A.) gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen B. und Br. Einwendungen erhoben, weil gegen sie wegen Brandstiftung und Hehlerei ermittelt werde. Aus dem oben genannten Vermerk in der Abschlußverfügung vom 1. November 1991 ergibt sich des weiteren die Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte in den übrigen (nicht durch die Zeugin B. zu beweisenden) Fällen des Anklagesatzes "durch den Umstand überführt" wird, "daß er im Besitz des Tatwerkzeugs gewesen ist (vgl. Bl. 50 f. Bd. IV d.A.)". Das Gutachten des Kriminalpolizeiamts Kiel vom 5. Juni 1991, auf das dieser Vermerk durch Angabe der Aktenfundstelle verweist, legt im einzelnen dar, daß mit dem Rollgabelschlüssel, der beim Angeklagten sichergestellt wurde, die an den bezeichneten Tatorten entstandenen Aufbruchspuren verursacht worden sind. Daß dieses Gutachten als zur Überführung dienendes Beweismittel angesehen wurde, konnten der Angeklagte und seine Verteidigerin der Anklageschrift entnehmen. Denn dort wurde der Verfasser des Gutachtens "Kriminalbeamter Wi., Kriminalpolizeiamt Kiel" als (einziger) Sachverständiger aufgeführt. Auf dessen Gutachten bezog sich, wie bei vernünftiger Auslegung auf der Hand liegt, der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthaltene Hinweis auf die Beweiskraft des zum Einbruch benutzten Tatwerkzeugs. So haben es auch der Angeklagte und seine Verteidigerin verstanden. Denn in dem oben genannten Schriftsatz vom 28. November 1991 haben sie ausdrücklich Einwendungen gegen die Beweiskraft des Gutachtens vom 5. Juni 1991 erhoben.

Auch die Verteidigung der Angeklagten S. S. wurde durch die Art und Weise der Abfassung der Anklage nicht unmöglich gemacht oder in unzumutbarer Weise erschwert. Gegen sie wurde lediglich im Fall 4 des Anklagesatzes ein Beteiligungsvorwurf erhoben. Daß sich der entsprechende Tatverdacht auf die Aussage der Zeugin B. stützt, wurde in Ziffer 3 der staatsanwaltschaftlichen Abschluß-Verfügung vom 1. November 1991 (Bd. V Bl. 105 d.A.) ausdrücklich gesagt. Diese Verfügung war dem Verteidiger der Angeklagten genauso zugänglich wie der Inhalt der seine Mandantin belastenden polizeilichen Aussage der Zeugin B.. Die Anklage nannte die Zeugin unter Angabe der Aktenfundstelle ihrer polizeilichen Aussage (Bd. IV Bl. 61 ff.) ausdrücklich als Beweismittel. Wäre der Angeklagten dennoch die Grundlage für den behaupteten Tatverdacht unklar geblieben, so hätte sie im Eröffnungsverfahren nachfragen oder - wie der Angeklagte P. S. - Einwendungen nach § 201 StPO erheben können. Das hat sie nicht getan.

Darüber, ob das Oberlandesgericht zu Recht einen hinreichenden Tatverdacht aufgrund der von der Staatsanwaltschaft angeführten Beweismittel bejaht hat, hat der Senat nicht zu befinden. Denn dies berührt nicht die im Revisionsverfahren allein entscheidungserhebliche und zu verneinende Frage, ob der Durchführung der Hauptverhandlung ein Prozeßhindernis entgegensteht.

Externe Fundstellen: BGHSt 40, 390; NJW 1996, 1221; NStZ 1995, 297; StV 1995, 337

Bearbeiter: Karsten Gaede