Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 535/91, Urteil v. 15.05.1992, HRRS-Datenbank, Rn. X
I. Auf die Revision des Generalbundesanwalts wird das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juli 1991 im Schuldspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig:
1. des versuchten Mordes an drei Menschen in Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - Komplex H-.
2. eines Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit einem versuchten Mord an zwei Menschen (Ho. und F.), zwei weiteren versuchten Morden (Pf. und Bo.) und einem schweren Raub (Pkw Z./Sch.) - Komplex Zürich -,
3. der Beihilfe zum versuchten Mord an 17 Menschen und zum versuchten Mord an 4 Menschen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - Komplexe Ramstein und Kr. -,
4. der jeweils tateinheitlichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und deren Führung.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen.
III. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen des versuchten Mordes an drei Menschen in Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, eines weiteren versuchten Mordes an zwei Menschen, zweier weiterer versuchter Morde an je einem Menschen, der Beihilfe zum versuchten Mord an 17 Menschen und zum versuchten Mord an 4 Menschen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, sämtliche Taten in Tateinheit mit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Generalbundesanwalts ist zum Schuldspruch auf den Tatkomplex Zürich beschränkt und wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte wegen der Tötung der Passantin K. nicht wegen versuchten Mordes, jedenfalls aber nicht wegen Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB und nicht wegen der Beteiligung an dem Raub des Fluchtfahrzeugs verurteilt worden ist. Zum Strafausspruch beanstandet die Revision insbesondere die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG für die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach § 32 JGG getroffene Bestimmung des Schwergewichts in diesem Bereich.
Zum Tatkomplex Zürich hat das Oberlandesgericht im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Angeklagte trat Ende Oktober 1978 im Alter von 20 Jahren der RAF bei und gehörte ihr bis Ende Juli/Anfang August 1981 an. In diesem Zeitraum hat er neben weiteren terroristischen Gewalttaten, die Gegenstand der Verurteilung sind, zusammen mit Ch. Kla., R.-C. W. und P.-J. B. einen Raubüberfall mit geladenen Schußwaffen auf die Schweizerische Volksbank in Zürich verübt, bei dem sie über 548.000 Schweizer Franken erbeuteten. Bei der anschließenden Flucht wurden sie von Bankmitarbeitern und weiteren von diesen alarmierten Personen und Polizeibeamten verfolgt. Die Täter gaben auf die Verfolger mehrere, zumindest teilweise gezielte Schüsse ab. Nachdem die Tätergruppe in das unter dem Bahnhofsplatz gelegene Einkaufszentrum geflohen war, kam es zu einem Schußwechsel zwischen ihnen und dem sie verfolgenden Polizeibeamten Pf.. Ein von einem der Täter auf den Beamten gerichteter Schuß verfehlte diesen und traf die Passantin K. tödlich. Bei der weiteren Flucht bemächtigten sich Ch. Kla. und P.-J. B. mit Waffengewalt des Fahrzeugs der Frau Z. /Sch.. Der Angeklagte kam hinzu, setzte sich auf den Beifahrersitz und veranlaßte einen hinzueilenden Passanten, der die Beifahrertüre aufgerissen hatte, mit dem Zuruf "Zurück" wieder wegzugehen und schloß die Türe.
Das Oberlandesgericht hat eine Verurteilung wegen Mordes an der Passantin K. abgelehnt, weil es einen Vorsatz nicht festzustellen vermochte; eine fahrlässige Tat sei mittlerweile verjährt. Für eine Beteiligung an dem Raub des Fluchtfahrzeuges reiche der geringe Tatbeitrag nicht aus.
Die Revision des Generalbundesanwalts führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, der Strafausspruch wird hiervon jedoch nicht berührt.
1. a) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler eine vorsätzliche Tötung der Passantin K. verneint. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht einen bedingten Vorsatz deswegen nicht angenommen hat, weil es nicht festzustellen vermochte, daß der Schütze des fehlgegangenen tödlichen Schusses erkannt hatte, daß sich im Schußfeld neben dem Polizeibeamten Pf. auch noch Frau K. und möglicherweise der Zeuge F. befunden hatte. Daß er diese Personen hätte sehen müssen, reicht für ein Wissen über die konkrete Gefährlichkeit des abgegebenen Schusses für unbeteiligte Passanten, das einen Schluß auf die Inkaufnahme ihrer Tötung rechtfertigt, ebensowenig aus, wie die generelle Kenntnis von der Belebtheit der Einkaufspassage, solange der Schütze meint, wenigstens sein Schußfeld sei frei.
b) Das Oberlandesgericht hätte jedoch den Angeklagten im Hinblick auf den Tod der Passantin K. wegen Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB verurteilen müssen, weil er mit seinen Mittätern durch den Raub leichtfertig den Tod dieser Frau verursacht hat. Diesen Qualifikationstatbestand hat das Tatgericht in seine Prüfung nicht einbezogen.
Nach den Feststellungen wurde Frau K. durch einen von einem der Täter auf den Polizeibeamten Pf. gezielten, aber fehlgegangenen Schuß getroffen und tödlich verletzt. Der Beurteilung dieses Geschehens als Raub mit Todesfolge steht nicht entgegen, daß sich dieser Schußwechsel erst nach Vollendung des noch nicht beendeten Bankraubs auf dem Fluchtweg im Rahmen der Abwehr der Verfolger ereignete, denn gleichwohl hat sich hierin die einem Raub eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht, was die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Raub und Todesfolge im Sinne des § 251 StGB rechtfertigt.
In der Literatur ist allerdings streitig, ob eine nicht mehr der Wegnahme selbst dienende Handlung in der Beendigungsphase noch unter § 251 StGB fällt (vgl. zum Streitstand m.w.N. Herdegen in LK 10. Aufl. § 251 Rdn. 4 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage seit der Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB nicht Stellung genommen, die frühere Rechtsprechung hat als Abgrenzungskriterium auf die Innertatbestandlichkeit der Gewaltanwendung abgestellt, sich jedoch dabei auf die wesentlich engere alte Fassung bezogen ("durch die gegen ihn verübte Gewalt" und nicht durch den Raub schlechthin, vgl. BGHSt 22, 362, 363). Ein Teil der Literatur verwendet dieses Kriterium weiterhin und läßt nur eine der Wegnahme und damit der Erfüllung des Grundtatbestandes selbst dienende Nötigungshandlung mit tödlichem Ausgang genügen (Herdegen, aaO; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte S. 220, 222; Schünemann, JA 1980, 396). Die wohl überwiegende Auffassung wendet jedoch § 251 StGB auch auf den Abschnitt zwischen Vollendung und Beendigung des Raubtatbestandes an (Lackner StGB 19. Aufl. § 251 Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4; Dreher/Tröndle 45. Aufl. § 251 Rdn. 2; Geilen Jura 1979, 502, 557). Dieser Auffassung ist beizupflichten.
Der Senat geht dabei davon aus, daß die Strafdrohung des § 251 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren eine einschränkende Auslegung gebietet und der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie zwischen Grundtatbestand und dem Todeserfolg nicht ausreichen kann. Bei dem Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verlangt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Tod des Opfers. Danach muß den Körperverletzungen die spezifische Gefahr anhaften, zum Tode des Opfers zu führen, wobei sich diese Gefahr im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben muß (BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28). Freilich lassen sich die gebotenen Einschränkungsmerkmale nicht generell für alle Qualifikationstatbestände mit Todesfolge formulieren, vielmehr müssen diese für jeden in Betracht kommenden Straftatbestand nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfaßten Sachverhalte in differenzierender Wertung ermittelt werden (BGHSt 33, 322, 323).
Bei Raubdelikten, insbesondere bei dem hier gegebenen Fall des bewaffneten Bankraubs, besteht eine tatspezifische Gefährlichkeit nicht nur bei der meist überraschend erfolgenden Wegnahmehandlung, sondern nicht minder bei der sich anschließenden Phase der Flucht und Beutesicherung. Denn häufig werden Raubopfer selbst oder mit Hilfe der Polizei und anderer Dritter versuchen, den fliehenden Täter zu verfolgen und die Beute zurückzuerlangen. Die Gefahr, daß ein bewaffneter Täter seine Waffe nicht nur zur Wegnahme, sondern auch zur Abwehr von Verfolgern und zur Beutesicherung einsetzt, ist nicht geringer einzuschätzen. Der Gesichtspunkt der dem Grundtatbestand eigentümlichen spezifischen Gefahrverwirklichung (Geilen in Festschrift für Hans Welzel S. 681) spricht daher in erheblichem Maße gegen eine auch vom Wortlaut des § 251 StGB n.F. nicht gebotene Einschränkung auf innertatbestandliche, nur der Wegnahme dienende Nötigungshandlungen. Eine ausreichende Begründung, einen sich den Fluchtweg freischießenden Täter besser zu stellen als einen, der die Schußwaffe zur Wegnahme einsetzt, ist nicht zu erkennen.
Mit dem Schutzzweck des § 251 StGB ist es daher unvereinbar, einen Raubtäter von der Sanktion auszunehmen, der Gewalt auch noch nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Entscheidung des Gesetzgebers, bei Gewaltanwendung mit Todesfolge nach einem Diebstahl zwischen dessen Vollendung und Beendigung gemäß §§ 252, 249, 251 StGB diesen hohen Strafrahmen zur Anwendung zu bringen. Daß nach der bisherigen Rechtsprechung auch Raub Vortat des § 252 StGB sein kann (BGHSt 21, 377, 379), so daß auf diesem Wege Gewalt in der Beendigungsphase einer Raubtat ohnehin von § 251 StGB erfaßt sein kann, ist letztlich kein durchgreifendes Argument gegen die vom Senat vertretene Auffassung. Denn die Erstreckung des § 252 StGB auf Raub als Vortat findet ihre Rechtfertigung gerade auch in der früheren, oben näher dargelegten Rechtsprechung zur Innertatbestandlichkeit der Gewaltanwendung bei § 251 StGB a.F., weil auf dieser Grundlage eine empfindliche Sanktionslücke bei einem Raub mit in der Beendigungsphase verursachter Todesfolge entstanden wäre (vgl. BGH a.a.O). Es mag daher fraglich erscheinen, ob es dieses Umwegs im Hinblick auf die Neufassung des § 251 StGB mit erweitertem Anwendungsbereich noch bedarf; dogmatische Bedenken lassen sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß § 252 StGB nur einen Teil der in Betracht kommenden Fälle erfassen würde, da er die Absicht der Beuteerhaltung voraussetzt und somit bei bloßer Fluchtsicherung nicht eingreifen könnte.
Daß der Gebrauch von Schußwaffen in einer belebten Einkaufspassage in grobem Maße fahrlässig und somit leichtfertig ist, bedarf keiner näheren Begründung.
2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Unrecht von einer Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dem zunächst von Ch. Kla. und P.-J. B. begangenen Raub des Fluchtfahrzeugs abgesehen. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte den beiden angeschlossen, um mit ihnen gemeinsam zu fliehen und ihren Tatentschluß nachträglich gebilligt. Er hat auch durch sein Vorgehen gegenüber dem Passanten einen objektiven Tatbeitrag zur Förderung der gemeinsamen Tat geleistet. Auch wenn das Tatgericht die Absichten des Passanten beim Öffnen der Beifahrertüre nicht festzustellen vermochte, so stellte sein Verhalten doch eine Störung des Fluchtvorgangs dar, die der Angeklagte durch sein Einschreiten mit der Aufforderung "Zurück" und dem Schließen der Türe beseitigt hat. Daß der Tatbeitrag nicht sehr erheblich war, wie das Oberlandesgericht meint, spielt nicht für die Frage, ob er überhaupt tatbeteiligt war, sondern allenfalls für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe eine Rolle (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 5). Bei dem hier gegebenen starken Tatinteresse auch des Angeklagten Be. liegt jedoch die Annahme von Mittäterschaft auf der Hand.
3. Sämtliche Handlungen im Komplex Zürich stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dies ergibt sich für den Raub mit Todesfolge und dem versuchten Mord an dem Polizeibeamten Pf. schon daraus, daß die auf ihn gezielten Schüsse den Tod der Passantin K. und damit die Todesfolge herbeiführten. Darüber hinaus ist Tateinheit zwischen dem Bankraub und den nachfolgenden Gesetzesverletzungen auf der Flucht auch insoweit gegeben, als diese der Beendigung des bereits vollendeten Raubs dienten (BGHSt 26, 24, 27 f.). Diese Zweckbestimmung dürfte hier für die Schüsse auf die Verfolger und die Kaperung des Fluchtfahrzeugs vorliegen. Selbst wenn insoweit eine Absicht der Beutesicherung im Einzelfall nicht festgestellt werden könnte, ist auf Grund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Tatgeschehens und des einheitlichen Handlungswillens, den Verfolgern unerkannt zu entkommen, eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (BGHSt 22, 67, 76).
Das Vorliegen von Tateinheit im gesamten Tatkomplex Zürich bedingt die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf die Teilakte Tod der Frau K. und Raub des Fluchtfahrzeugs. Das gesamte Geschehen unterliegt somit der revisionsrechtlichen Überprüfung. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst den Schuldspruch geändert, da es ausgeschlossen erscheint, daß sich der Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht anders als geschehen hätte verteidigen können. In der Hauptverhandlung vor dem Senat wurden die im Zusammenhang mit § 251 StGB stehenden Rechtsfragen ausführlich erörtert.
4. Dagegen hat der Strafausspruch Bestand.
a) Die dem Angeklagten teils günstige, teils ungünstige Änderung des Schuldspruchs führt hier auf Grund der besonderen Sachlage nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, daß das Tatgericht bei Zugrundelegung der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung eine höhere Strafe verhängt hätte. Es kommt hinzu, daß bei der Verhängung einer Jugendstrafe die Veränderung des Schuldumfangs ohnehin nicht das gleiche Gewicht hat wie bei der Bemessung der Strafe für einen Erwachsenen. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, daß die Höhe der Jugendstrafe im konkreten Fall trotz der Schwere der zahlreichen Straftaten nur deswegen relativ niedrig bemessen worden ist, weil das Oberlandesgericht in erheblichem Umfang von der Kronzeugenregelung Gebrauch gemacht hat und so zu einer besonders gewichtigen Strafmilderung gelangt ist.
b) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht für die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Straftaten Jugendstrafrecht angewandt hat. Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGHSt 36, 37, 38). Das Oberlandesgericht hat auf Grund einer umfassenden Darstellung und Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit eine Reifeverzögerung festgestellt, die einen ungefestigten, in der Entwicklung stehenden, auch noch prägbaren Menschen kennzeichnet, bei dem die Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHSt aaO). Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, daß beim Angeklagten auch noch im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der RAF mit 22 Jahren und 10 Monaten derartige Reiferückstände feststellbar waren und daß das Gericht bis zu diesem Zeitraum Reifefortschritte nicht ausdrücklich festgestellt hat. Auch eine spätere Nachreifung etwa bis zum 25. Lebensjahr (vgl. BGHSt 22, 41, 43) rechtfertigt die Annahme einer Entwicklung, wie sie das Jugendgerichtsgesetz im Auge hat.
c) Die Entscheidung nach § 32 JGG, ob das Schwergewicht im Bereich der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Verfehlungen liegt, ist im wesentlichen eine Frage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat und daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist (BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1). Rechtsfehler bei dieser Ermessensentscheidung sind nicht ersichtlich.
Externe Fundstellen: BGHSt 38, 295; NJW 1992, 2103; NStZ 1992, 589; StV 1992, 464
Bearbeiter: Rocco Beck