HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 955
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 82/25, Beschluss v. 27.05.2025, HRRS 2025 Nr. 955
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ausweislich des Tenors hat die Strafkammer den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Demgegenüber weisen die Urteilsgründe für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus. Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 15; Schmidt/Köhler/Schmidt, StPO, 68. Aufl., § 268 Rn. 18, jeweils mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 955
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede