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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 802

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 67/25, Beschluss v. 16.04.2025, HRRS 2025 Nr. 802


BGH 3 StR 67/25 - Beschluss vom 16. April 2025 (LG Osnabrück)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Neuregelung; überwiegendes Beruhen der Anlasstat auf dem Hang).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. November 2024 in den Aussprüchen über die Anordnung

a) der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt,

b) des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtstrafe vor der Maßregel mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält hingegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme eines Hangs des Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Der neu gefasste § 64 StGB stellt - wie vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt - strengere Anforderungen an die Annahme eines Hangs. Für einen solchen ist nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF eine Substanzkonsumstörung erforderlich, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370/23, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 343/23, juris Rn. 8 f.; s. auch BT-Drucks. 20/5913 S. 44 ff., 69).

b) Die Urteilsgründe belegen eine derartige Substanzkonsumstörung mit einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeinträchtigung einer der vier Lebensbereiche nicht. Soweit das Landgericht darauf hingewiesen hat, die Lebensgestaltung des Angeklagten weise Brüche auf, ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, dass diese auf seinem Drogenkonsum beruhen. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten aktuell gelungen ist, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen. Soweit das Landgericht weiter angeführt hat, der Drogenkonsum habe massive negative Auswirkungen auf seine Gesundheit, fehlt es neben einem entsprechenden Beleg in der Beweiswürdigung auch an einer Konkretisierung dieser vagen Beschreibung.

3. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 802

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede