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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 378

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 566/25, Beschluss v. 21.01.2026, HRRS 2026 Nr. 378


BGH 3 StR 566/25 - Beschluss vom 21. Januar 2026 (LG Osnabrück)

Sexualstrafrecht; sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; sexueller Übergriff; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz).

§ 2 Abs. 3 StGB; § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2025 im Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexuellem Übergriff schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält der hierzu ergangene Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zu diesem Fall hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte im November 2016 an der zunächst schlafenden, sodann aufgewachten zehnjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin, der Nebenklägerin, sexuelle Handlungen vornahm. Zur rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens durch die Strafkammer hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass diese Tat nach dem zur Tatzeit geltenden Recht als sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF und sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF strafbar war (UA S. 17), wobei es sich bei dem im Urteil mehrfach zitierten § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (UA S. 3, 17, 18) um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. ...

Allerdings ist - und dies hat die Strafkammer verkannt - auf die Tat im Fall II. 1. der Urteilsgründe gemäß § 2 Abs. 3 StGB die gegenüber dem tateinheitlich angenommenen § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsah, [...] nach derzeit geltendem Recht mildere Strafvorschrift des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33, 34). Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer zur Vornahme einer sexuellen Handlung an einer anderen Person ausnutzt, dass diese nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Die absolute Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung kann darauf beruhen, dass das Opfer schläft (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 2 StR 298/24 Rn. 10 mwN). ...“

Dem schließt sich der Senat an (vgl. außerdem BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242).

2. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist daher analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO hindert dies nicht, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit dargelegt:

„Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafrahmenwahl nicht aus. Für die Tat zu II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe rechtsfehlerfrei dem in § 176 Abs. 1 StGB aF angeordneten (UA S. 18) und gemäß § 46a Nr. 1 i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen (UA S. 20) entnommen, der auch in Folge der beantragten Schuldspruchänderung anzuwenden ist. Soweit das Landgericht in der konkreten Strafzumessung für Fall II. 1. strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht hat (UA S. 21), ist dies weiterhin zutreffend. Die fehlerhafte Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB wirkt sich insoweit nicht aus. Der Senat wird im Übrigen ausschließen können, dass das Gericht bei zutreffendem Schuldspruch eine niedrigere Einzelstrafe oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.“

Auch dem ist zuzustimmen.

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 378

Bearbeiter: Fabian Afshar