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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 373

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 479/25, Beschluss v. 07.01.2026, HRRS 2026 Nr. 373


BGH 3 StR 479/25 - Beschluss vom 7. Januar 2026 (LG Aurich)

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild; keine Wegnahme bei durch Drohung mit Gewalt bewirkte Duldung der Besitzerlangung).

§ 249 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Mai 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Sichverschaffen von Cannabis, wegen Sachbeschädigung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist.

1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen forderte der in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern handelnde Angeklagte von dem Geschädigten die Herausgabe von zwei Blistern mit Oxycodon-Tabletten, auf die sie, wie er wusste, keinen Anspruch hatten. Entweder übergab der Geschädigte ihm die Betäubungsmittel oder er riss sie diesem aus der Hand, wobei letzterer jeweils unter dem Eindruck einer auf ihn gerichteten Schreckschusswaffe stand. Das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens sowie der Ladezustand der Schreckschusswaffe haben sich nicht näher aufklären lassen.

2. Dieses Tatgeschehen ist rechtlich als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu werten. Die Voraussetzungen eines schweren Raubes als im Verhältnis zu der schweren räuberischen Erpressung speziellem Delikt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 2 StR 91/25, juris Rn. 3 mwN; vom 12. November 2024 - 3 StR 301/24, NStZ 2025, 158 Rn. 10 mwN; vom 20. Februar 2018 - 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140; vom 15. April 2014 - 3 StR 92/14, NStZ 2014, 640) sind nicht festgestellt. Namentlich fehlt es an einer Wegnahme, mithin einem Bruch fremden Gewahrsams an den Betäubungsmitteln durch den Angeklagten (zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 87/24, StV 2025, 408 Rn. 4; zum Gewahrsamsbruch vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 Rn. 12; jeweils in st. Rspr. und mwN). Stattdessen ist von einer durch Drohung mit Gewalt bewirkten Duldung der Besitzerlangung seitens des Geschädigten auszugehen, die sich als schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) darstellt. Der engere Tatbestand des Raubes schließt die Anwendbarkeit des weitergehenden Tatbestands der räuberischen Erpressung (nur) insoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390). Der Senat ändert daher die auf einem - in den Urteilsgründen offenbarten - Verkündungsversehen beruhende Urteilsformel gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Ausspruch über die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe nicht. Die Tatbestände des § 249 StGB und der §§ 253, 255 StGB weisen grundsätzlich den gleichen Unrechtsund Schuldgehalt auf (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 aaO).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 373

Bearbeiter: Fabian Afshar