hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1104

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 218/25, Beschluss v. 08.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1104


BGH 3 StR 218/25 - Beschluss vom 8. Juli 2025 (LG Koblenz)

Beihilfe (zwingende Strafrahmenverschiebung).

§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe;

b) die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in diesen Fällen den Angeklagten auf Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Die festgesetzten Einzelstrafen hat es jeweils dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen, ohne die in § 27 Abs. 2 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Vornahme der Strafrahmenverschiebung niedrigere Einzelstrafen gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen II.2.10. bis II.2.12. der Urteilsgründe zieht den Fall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

2. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1104

Bearbeiter: Fabian Afshar