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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 957

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 161/25, Beschluss v. 24.06.2025, HRRS 2025 Nr. 957


BGH 3 StR 161/25 - Beschluss vom 24. Juni 2025 (LG Koblenz)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tenorierung im Urteil); Urteilsformel (Reihenfolge der Delikte im Schuldspruch).

§ 29 BtMG; § 268 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2024 wird

a) betreffend Fall II. 25 der Urteilsgründe der Vorwurf des gewerbsmäßigen „unerlaubten“ Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen von der Verfolgung ausgenommen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - nach rechtswirksamer Berichtigung der Urteilsformel - wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen, wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit gewerbsmäßigem „unerlaubtem“ Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (Ketamin) und mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und zur Änderung sowie Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen, die durch die Gegenerklärungen der Verteidiger nicht entkräftet werden, ohne Erfolg.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO das gewerbsmäßige Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (Ketamin) betreffend Fall II. 25 der Urteilsgründe von der Verfolgung ausgenommen (zum Anlass vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 5 StR 134/24, juris Rn. 3; Urteil vom 28. November 2024 - 3 StR 219/24, juris Rn. 11 ff.).

Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, wobei hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ und der Zusatz „in nicht geringer Menge“ beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entbehrlich sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2024 - 3 StR 216/24, juris Rn. 6; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2 mwN). Zudem empfiehlt es sich, den Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an den Beginn der Entscheidungsformel zu stellen, weil er im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen das schwerste Delikt enthält (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2).

Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die Einzelstrafe im Fall II. 25 der Urteilsgründe nicht. Die Strafkammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das tateinheitlich begangene Handeltreiben mit Ketamin nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

3. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 154a Rn. 22). Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 957

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede