HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 805
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 421/24, Beschluss v. 02.04.2025, HRRS 2025 Nr. 805
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. April 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit „Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht auf die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat des Angeklagten - das teilweise vollzogene Umsatzgeschäft über 53,76 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 6,45 Kilogramm Tetrahydrocannabinol (THC) - nach § 2 Abs. 3 StGB das Konsumcannabisgesetz als im Einzelfall milderes Recht angewendet und sie als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG gewertet. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat diese Strafbarkeit allerdings nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht.
Deshalb ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Einer Tatkennzeichnung als „unerlaubt“ (oder „verboten“) bedarf es dabei nicht, weil die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; vom 7. Januar 2025 - 3 StR 498/24, juris Rn. 6). Dass sich das Geschäft auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, die auch unter dem Konsumcannabisgesetz bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC erreicht ist, bleibt im Schuldspruch unberücksichtigt; denn dieser Umstand stellt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (s. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 3 StR 485/24, juris Rn. 8 mwN).
2. Einen weiteren dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.
3. In Anbetracht des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 805
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede