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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1583

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 371/24, Beschluss v. 01.10.2024, HRRS 2024 Nr. 1583


BGH 3 StR 371/24 - Beschluss vom 1. Oktober 2024 (LG Düsseldorf)

Urteil (Änderung der Urteilsformel).

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate festgesetzt wird; die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bleibt aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in tateinheitlichen drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Da es indes nach den Urteilsgründen die Strafe mit einem Jahr und vier Monaten bemessen hat, setzt der Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 4 StR 579/08, NStZ-RR 2009, 250; vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5; vom 4. August 2015 - 3 StR 265/15, juris Rn. 1). Das weitergehende Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1583

Bearbeiter: Fabian Afshar