HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1369
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 366/24, Beschluss v. 17.09.2024, HRRS 2024 Nr. 1369
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. April 2024 zu zahlen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Nebenund Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen, nach der der Angeklagte an den Adhäsionskläger „ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12. April 2024, abzüglich bereits gezahlter 2.000 Euro“ zu zahlen hat.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat überwiegend keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die allein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Adhäsionsausspruch hält rechtlicher Prüfung jedoch nicht in vollem Umfang stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Es erscheint geboten, den Adhäsionsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12. April 2024 zu zahlen, um klarzustellen, dass aus den in Abzug gebrachten 2.000 Euro, welche der Angeklagte bereits ‚im Laufe des Verfahrens‘, also möglicherweise bereits vor dem 12. April 2024, bezahlt hat (UA Bl. 42, 44, PB Bl. 38), keine Zinsen zu zahlen sind.“
Dem schließt sich der Senat an.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 und § 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1369
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede