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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1367

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 360/24, Beschluss v. 17.09.2024, HRRS 2024 Nr. 1367


BGH 3 StR 360/24 - Beschluss vom 17. September 2024 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unzulässig (Erforderlichkeit eines Revisionsantrags).

§ 344 Abs. 1 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Anbaus von Cannabis und Herstellens von Cannabis und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und mit Besitz eines Schlagrings und mit Besitz eines Faustmessers“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Zur Begründung hat er ausgeführt: „Auf Grund der Tatsache, dass die nicht geringe Menge nicht festgelegt worden ist bisher vom BGH.“ Eine weitere Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift hierzu ausgeführt:

„Der Revisionsbegründungsschrift mangelt es schon an dem nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag. Denn das Urteil wird nur insoweit überprüft, als es angefochten ist (§ 352 Abs. 1, § 353 Abs. 1 StPO). Das Fehlen der Anträge ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise unschädlich, da das Ziel der Revision nicht aus dem Inhalt des weiteren, sich auf einen Satz beschränkenden Vorbringens entnommen werden kann. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO fehlt es zudem an der erforderlichen Darlegung, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten werden soll. Die Revisionsbegründung ist zwar grundsätzlich auslegungsfähig, wobei die Auslegung stets derart zu erfolgen hat, dass der mit der Revision erstrebte Erfolg eintreten kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 344 Rn. 11 mwN). Es muss hierzu jedoch eine hinreichende Grundlage bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 1988 - 2 StR 107/88, BGHR Strafsachen § 344 Abs. 1 Antrag 2). Indes ist dem alleinigen Begründungssatz der Revisionsrechtfertigungsschrift - ‚Auf Grund der Tatsache, dass die nicht geringe Menge nicht festgelegt worden ist bisher vom BGH’ - kein Bezug zum angefochtenen Urteil und dessen möglicher Rechtsfehlerhaftigkeit zu entnehmen. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 17. Januar 1992 - 3 StR 475/91, BGHR Strafsachen § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2), ist hierin jedenfalls nicht zu erblicken. Eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1367

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede