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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1581

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 337/24, Beschluss v. 17.09.2024, HRRS 2024 Nr. 1581


BGH 3 StR 337/24 - Beschluss vom 17. September 2024 (LG Koblenz)

Anrechnung erlittener Auslieferungshaft (notwendige Tenorierung).

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. April 2024 dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die allein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Jedoch bedarf die Urteilsformel der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes der erlittenen Auslieferungshaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Obgleich die Entscheidung hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft (UA S. 4) konstitutiv wirkt und daher ihren Ausdruck in der Urteilsformel finden muss, lässt diese einen solchen vermissen. Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrechnung nur im Maßstab 1:1 in Betracht kommt, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen (zum Anrechnungsmaßstab der Auslieferungshaft in Rumänien vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 1 StR 369/23, juris Rn. 1, 11; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 476/22, juris Rn. 1).“

Dem schließt sich der Senat an.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1581

Bearbeiter: Fabian Afshar