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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1355

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 224/24, Beschluss v. 21.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1355


BGH 3 StR 224/24 - Beschluss vom 21. August 2024 (LG Krefeld)

Betäubungsmittelstrafrecht; Einfuhr von Cannabis; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz).

§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verbrachte der Angeklagte für einen Hintermann gegen eine Entlohnung von 2.000 € in seinem Pkw insgesamt 8.235,35 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 910,9 g THC von den Niederlanden nach Deutschland.

2. Während die Feststellungen ohne Rechtsfehler getroffen sind, ist der Schuldspruch infolge einer Gesetzesänderung nach Urteilsverkündung zu ändern. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu Folgendes ausgeführt:

„I. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung am Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist, nicht stand. Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen erweist sich vielmehr als Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 Nr. 4 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB.

Da der Angeklagte wusste, wie das Drogenversteck im Kofferraum mittels des elektronischen Mechanismus geöffnet werden konnte, konnte er während der geplanten Durchfahrt durch die Bundesrepublik in die Schweiz über das Betäubungsmittel in tatsächlicher Hinsicht verfügen, weshalb keine Durchfuhr i.S.v. § 34 Abs. 1 Nr. 6 KCanG vorlag (Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 11 Rn. 14; § 29 Rn. 901).

Die Kennzeichnung der Tat als Einfuhr von und Handeltreiben mit Cannabis in einer nicht geringen Menge als besonders schwerer Fall gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat i.S.v. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO und ist deshalb nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (KK/Tiemann, StPO, 9. Aufl. § 260 Rn. 31).

II. Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens keinen Bestand haben. Zwar sind nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt, weil sich die strafbare Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. Ein Entfallen der Regelwirkung ist im Hinblick auf die hohe Menge der eingeführten Betäubungsmittel und das professionelle Drogenversteck wenig wahrscheinlich. Allerdings weicht der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG von dem bisher maßgeblichen Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erheblich zugunsten der Angeklagten ab, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 4 KCanG auch angesichts der zahlreichen strafmildernden Umstände auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte (§ 337 StPO).

Im Übrigen sind die Einwände der Revision unbegründet.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1355

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede