HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1354
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 212/24, Beschluss v. 11.09.2024, HRRS 2024 Nr. 1354
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte zu Tat 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Herstellen kinderpornographischer Inhalte sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in sieben Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Herstellen kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in sieben Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und zu einer Modifikation des verbleibenden Schuldspruchs, hat im Übrigen jedoch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat hat das Verfahren in Bezug auf Tat 11 der Urteilsgründe, hinsichtlich welcher der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Teileinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Dieser bedarf zudem insofern einer Korrektur, als sich der Angeklagte bei Tat 8 der Urteilsgründe tateinheitlich mit Vergewaltigung und mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern des Herstellens kinderpornographischer Inhalte anstelle kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht hat. Die Tat, die unter anderem das Anfertigen von Fotos zum Gegenstand hatte, fand am 27. April 2021 statt. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020 (BGBl. I 2020 S. 2600). Der Straftatbestand bezog sich mithin auf kinderpornographische Inhalte statt wie zuvor auf kinderpornographische Schriften. Dies ist entsprechend § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.
3. Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Teileinstellung und die Modifikation des Schuldspruchs lassen den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der nun wegfallenden Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten angesichts der verbleibenden zehn Einzelstrafen zwischen zwei Jahren sowie drei Jahren und neun Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Soweit nach Urteilsverkündung der zwischenzeitlich vom 1. Juli 2021 bis zum 27. Juni 2024 geltende Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) herabgesetzt wurde, wirkt sich dies hier nicht aus, da für die Strafbemessung der beiden im entsprechenden Zeitraum liegenden Taten § 176 Abs. 1 StGB herangezogen und auf den geänderten Rahmen des tateinheitlich verwirklichten Delikts nicht abgestellt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1354
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede