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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1007

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 193/24, Beschluss v. 26.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1007


BGH 3 StR 193/24 - Beschluss vom 26. Juni 2024 (LG Bad Kreuznach)

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen Verwerfungsbeschluss des Tatgerichts.

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. März 2024, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Dezember 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, in fünf Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen zweier Fälle der Beleidigung sowie Bedrohung zu einer weiteren Gesamtfreiheitstrafe von vier Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revision eingelegt und diese mit eigenem, nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, Schreiben vom 18. Dezember 2023 begründet. Das Landgericht hat die Revision am 25. März 2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte fristgerecht die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt.

Der Antrag ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Formwahrung seitens des Angeklagten einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle. Dem genügt das - trotz entsprechender Belehrung - eigene Schreiben des Angeklagten vom 18. Dezember 2023 nicht. Seine Ausführungen zu Differenzen mit seinem Verteidiger verfangen schon mit Blick darauf nicht, dass ihm die Möglichkeit offenstand, die Revision auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts gemäß § 345 Abs. 2 Alternative 2, § 299 StPO zu begründen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1007

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede