hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1393

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 191/24, Beschluss v. 23.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1393


BGH 3 StR 191/24 - Beschluss vom 23. Juli 2024 (LG Koblenz)

Unzulässige Revision der Nebenklage (unausgeführte allgemeine Sachrüge).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls jeweils unter Einbeziehung von in früheren Entscheidungen verhängten Strafen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, den Wert von Taterträgen eingezogen und eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22, BeckRS 2022, 38872; Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 56/16, BeckRS 2016, 7789; Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 323/15, BeckRS 2015, 17760; KK-StPO/Allgayer, StPO, 9. Aufl. 2023, § 400 Rn. 3 mwN).

lm vorliegenden Fall hat das Landgericht die Angeklagten u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auch wegen eines zur Nebenklage [berechtigenden] Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung der Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1393

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede