HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1352
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 184/24, Beschluss v. 20.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1352
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, des Besitzes von Betäubungsmitteln und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist;
c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; d) das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Es ist im Hinblick auf die verbleibenden vier Einzelstrafen von zwei, drei, vier und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
2. Zudem ist die Urteilsformel zu ergänzen, soweit die Strafkammer es irrtümlich unterlassen hat, den Angeklagten von den unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe festgestellten Taten freizusprechen.
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1352
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede