HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 823
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 94/23, Beschluss v. 02.05.2023, HRRS 2023 Nr. 823
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken mehr, nachdem der Verteidiger auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin in seiner Gegenerklärung eine bereits im Mai 2022 vorgenommene Vertreterbestellung (§ 53 BRAO) offengelegt hat. Der Senat kann über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden trotz des Antrages des Generalbundesanwalts, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; denn in dessen Ausführungen auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, juris Rn. 10 mwN; vom 24. September 2014 - 4 StR 553/13, juris Rn. 3 mwN; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 349 Rn. 39).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 823
Bearbeiter: Fabian Afshar