HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 820
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 79/23, Beschluss v. 02.05.2023, HRRS 2023 Nr. 820
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. November 2022 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin
a) geändert, dass der Freispruch im Übrigen entfällt;
b) klargestellt, dass statt des Wertersatzverfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.
Mit dem Wegfall der Freisprechung im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 31 Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und zudem „Wertersatzverfall in das Vermögen der Angeklagten“ in Höhe von 18.068,50 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg und führt lediglich zu einer Korrektur der Urteilsformel.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass zwei Mal jeweils zwei Fälle des Betruges entgegen der Anklageschrift nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zueinander stünden, ist für den darauf bezogenen Teilfreispruch indes kein Raum. Beim Wegfall von nach dem Anklagevorwurf zueinander in Realkonkurrenz stehenden Taten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die in der Anklage als materiellrechtlich selbständige Taten beurteilten Vorgänge als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen letztendlich verurteilt worden ist; denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7). Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 StR 34/20, juris Rn. 1). Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; vom 17. April 2014 - 3 StR 61/14, juris).
Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt. Insoweit ist jedoch gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht - in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB - der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - 6 StR 148/20, juris).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 820
Bearbeiter: Fabian Afshar