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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 645

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 61/23, Beschluss v. 18.04.2023, HRRS 2023 Nr. 645


BGH 3 StR 61/23 - Beschluss vom 18. April 2023 (LG Krefeld)

Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (fehlende Angabe der Beweismittel zu Art, Menge und Wirkstoffgehalt des eingeführten Betäubungsmittels); Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

§ 261 StPO; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. November 2022 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme der Art, Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels betreffenden; diese werden aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der geständige Angeklagte transportierte Betäubungsmittel ihm unbekannter Menge bzw. Qualität in einem Pkw als Kurier aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Konkret handelte es sich nach den bisherigen Feststellungen um 6.983,5 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 6.546,1 g Kokainhydrochlorid.

2. Die Verurteilung des Angeklagten vermag sachlichrechtlicher Prüfung bereits deshalb nicht standzuhalten, weil gänzlich unbelegt bleibt, anhand welcher Beweismittel die Strafkammer sich die Überzeugung von Art, Menge und Wirkstoffgehalt des eingeführten Betäubungsmittels verschafft hat. Dass derart genaue Gewichts- und Wirkstoffangaben nicht dem Geständnis des Angeklagten entnommen worden sein können, liegt bereits für sich genommen auf der Hand. Hinzu kommt, dass der Angeklagte beim Verstecken des Rauschgifts in dem Fahrzeug nicht zugegen und ihm das professionell konstruierte Versteck nicht bekannt war. Auch andere diesbezügliche Erkenntnisquellen werden nicht benannt.

3. Die Feststellungen sind mit Ausnahme der Art, Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels betreffenden von dem aufgezeigten Beweiswürdigungsfehler unberührt und können deshalb insoweit aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

4. Bezüglich der von der Aufhebung des Urteils in gleicher Weise erfassten Einziehungsentscheidungen wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen genauer als bisher geschehen in den Blick zu nehmen. Insoweit wird auf die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 645

Bearbeiter: Fabian Afshar